814
Art. 46.
Dem Art. 2 ist folgender Abs. 3 beizufügen:
„Bayerische Staatsangehörige können auch wegen der außerhalb des bayeri-
schen Staatsgebietes von ihnen verübten Forstfrevel nach den Bestimmungen des
gegewärtigen Gesetzes bestraft werden."“
Art. 47.
An die Stelle des Art. 5 tritt Art. 52 neuer Fassung des Forstgesetzes vom 28.
März 1852.
Art. 48.
Nach Art. 5 sind die Art. 53 und 54 neuer Fassung des Forstgesetzes vom 28. März
1852 als Art. 5 a und Art. 5 b einzuschalten.
Art. 49.
Art. 14 soll lauten:
„Der Beschädigte kann mit der Klage auf Entschädigung vor dem Civil=
richter auftreten. Erklärt er sich jedoch hierüber nicht vor Aburtheilung des Fre-
vels, so wird über die Entschädigung gleichzeitig mit der Strafe erkannt, unbe-
schadet der nach Art. 12 dem Beschädigten vorbehaltenen Separatklage für
etwaigen Mehrbetrag der Entschädigung.“
Art. 50.
Art.
—
16 Abs. 2 soll lauten:
„Diese Verjährungsfristen werden durch Ladung oder Zustellung eines Straf-
befehls, gegen Personen, welche nicht Angehörige des Deutschen Reiches sind,
auch durch einen Vorführungsbefehl unterbrochen; von hier an läuft einjährige
Verjährungsfrist, die durch weitere gerichtliche Akte unterbrochen werden kann
und sich nur durch ein in Rechtskraft übergegangenes oder in letzter Instanz
gesprochenes Urtheil oder durch Ablauf von zwei Jahren seit dem Tage der Ladung,
des Strafbefehls oder des Vorführungsbefehls schließt.“