Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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b) Zu Abschnitt II des revidirten Forststrafgesetzes. 
Art. 51. 
Vor Art. 43 ist folgender Art. 42 a einzuschalten: 
Art. 
Art. 
— 
— 
„Hilfspersonen der Forststrafgerichtsbarkeit sind: 
1) alle im niederen Forstdienste überhaupt oder zum Forstschutze insbesondere auf- 
gestellten Diener des Staates, der Gemeinden, Stiftungen, Körperschaften 
und Privatpersonen; 
2) das gemeindliche Polizeipersonal mit Inbegriff der Flurwächter; 
3) die Gendarmen“ 
Art. 52. 
49 Abs. 1 und 2 sollen lauten: 
„Die Frevelregister werden von den Forstdienern im Originale gehörig 
unterschrieben, mit den Urschriften der nach Art. 53 etwa aufgenommenen 
Protokolle wenigstens monatlich einmal an den Oberförster und von diesem sofort 
an das Forstamt übergeben, welches sie, nachdem es in die erste der für die 
Urtheilsfassung offenen Spalten die geeigneten Anträge auf Geld= oder Freiheits- 
strafe, Werthersatz, Schadenersatz und Kosten eingetragen hat, den zuständigen 
Amtsgerichten entweder zur Erlassung eines Strafbefehls oder wenigstens vierzehn 
Tage vor der Forstrügesitzung zur Anberaumung der Hauptverhandlung übermacht. 
Diese Register müssen für jeden Amtsgerichtsbezirk nach dem Wohnorte der 
Frevler und in Bezug auf solche Frevler, welche nicht bayerische Staatsangehörige 
sind, nach dem Orte der Uebertretung besonders gefertigt werden."“ 
Art. 53. 
50 soll lauten: 
„Die Forstdiener sollen alle ihnen unbekannten Personen und alle im Deutschen 
Reiche nicht begüterten Ausländer, welche beim Frevel auf frischer That betreten 
werden, anhalten und vor den nächsten Bürgermeister oder Amtsrichter zur Fest- 
stellung der Person oder weiteren Behandlung führen. 
124°
	        
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