Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

816 
Der Amtsrichter kann die vorsorgliche Haft fortbestehen lassen, bis sich der 
Vorgeführte als Angehöriger des Deutschen Reiches nach Namen, Stand, Wohn- 
oder Aufenthaltsort oder als ein im Reiche begüterter Ausländer ausgewiesen 
oder bis der im Reiche nicht begüterte Ausländer Kaution gestellt hat.“ 
Art. 54. 
An Stelle des Art. 56 tritt Art. 114 neuer Fassung des Forstgesetzes vom 28. März 
1862. 
Art. 55. 
An Stelle des Art. 57 Abs. 1 und 2 tritt Art. 115 neuer Fassung des Forstge- 
setzes vom 28. März 1852. 
Art. 56. 
Nach Art. 60 sind die Art. 140a—140f des Forstgesetzes vom 28. März 1852 
als Art. 60 a—-60 f einzuschalten. 
Art. 57. 
An Stelle des Art. 61 tritt Art. 142 neuer Fassung des Forstgesetzes vom 28. März 
1852. 
Art. 58. 
An Stelle des Art. 62 treten als Art. 62, 62 a und 62 b die Art. 146, 147 und 
148 neuer Fassung des Forstgesetzes vom 28 März 1852. 
Art. 59. 
An Stelle des Art. 63 treten die Art. 144 und 145 neuer Fassung des Forstge- 
setzes vom 28. März 1852. 
Art. 60. 
Vor Art. 65 ist als Art. 64a Art. 150 neuer Fassung des Forstgesetzes vom 28. März 
1852 einzuschalten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.