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Art. 61.
Der Schlußsatz des Art. 65 soll lauten:
„An die bei der Verhandlung ausgebliebenen Angeklagten oder civilverant-
wortlichen Personen geschieht die Verkündung durch Zustellung einer beglaubig-
ten Abschrift des Urtheils.“
Art. 62.
An Stelle des Art. 66 tritt Art. 157 neuer Fassung des Forstgesetzes vom
28. März 1852.
Art. 63.
An Stelle der Art. 69—72 treten unter der Ueberschrift: „Verfahren gegen aus-
gebliebene und abwesende Personen“ als Art. 69, 70 und 71 die Art. 162, 163 und
163a neuer Fassung des Forstgesetzes vom 28. März 1852.
Art. 64.
An Stelle des Art. 73 treten als Art. 73, 73a, 73b und 73c die Art. 164,
165, 165a und 165b neuer Fassung des Forstgesetzes vom 28 März 1852.
Art. 65.
Art. 74 soll unter der Ueberschrift: „Verfahren in der Berufungsinstanz“ lauten:
„Das Verfahren bei den Strafkammern der Landgerichte als Berufungs-
instanz in Forstrügesachen richtet sich nach den Vorschriften der Reichs-Straf-
prozeßordnung.
Die Bestimmungen der Art. 63, 64 und 68 finden auch bezüglich der
Verhandlung und Aburtheilung in zweiter Instanz Anwendung.
Der Forstmeister oder dessen Stellvertreter nimmt seinen Platz zur Seite
des Staatsanwalts. "
Die Vorführung oder Verhaftung einer civilverantwortlichen Person, welche
Berufung eingelegt hat, aber bei der Verhandlung ausgeblieben ist, kann nicht
angeordnet werden."“