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V. Abschnitt.
Einige besondere bestimmungen über Zuständig keit und Verfahren.
1) Im Allgemeinen.
Art. 71.
Mitgliedern von Religionsgesellschaften, deren Bekenntniß die Eidesleistung untersagt,
ist an Stelle des Eides die dem Bekenntnisse entsprechende Betheuerung gestattet.
2) Im Verfahren bei Anklagen gegen Minister.
Art. 72.
An Stelle der Art. 4 und 5 des Gesetzes vom 30. März 1850, den Staatsgerichts-
hof und das Verfahren bei Anklagen gegen Minister betreffend, treten nachfolgende Be-
stimmungen:
„Zum Behufe der Bildung des Schwurgerichts hat der Landrath eines
jeden Kreises aus den von den Landgerichten, welche innerhalb des Kreises
ihren Sitz haben, hergestellten Jahreslisten der Haupt= und der Hülfsgeschwornen
ohne Rücksicht auf die Kreisgrenzen jährlich fünfzig Geschworne für den Staats-
gerichtshof zu wählen.
Zu jeder Wahl wird die absolute Stimmenmehrheit der Wählenden erfordert.
Die Mitglieder des Landrathes und der beiden Kammern des Landtages
sind nicht wählbar.
Aus den auf solche Weise vom Landrathe ausgewählten Personen bildet sich
die besondere Liste der bei dem Staatsgerichtshofe zu verwendenden Geschwornen.“
3) In Strafsachen, bei welchen Civil- und Militärpersonen betheiligt sind.
Art. 73.
Wenn bei demselben Verbrechen oder Vergehen mehrere Beschuldigte zusammentreffen,
von welchen die einen der militärischen, die anderen der bürgerlichen Gerichtsbarkeit unter-
worfen sind, so kann das die Hauptverhandlung vorbereitende Verfahren oder die Vor-