Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

820 
untersuchung nach Maßgabe der allgemeinen Strafprozeßvorschriften durch die zuständigen 
Civilbehörden auch gegen die der Militärgerichtsbarkeit unterstellten Personen durchgeführt 
werden, soferne die einschlägige Militärbehörde darauf verzichtet, gegen dieselben in eigener 
Zuständigkeit einzuschreiten. Die Militärbehörde kann im Falle eines derartigen Verzichts 
einen Militärrichter abordnen, welcher befugt ist, jederzeit die Akten einzusehen und den 
während der Vorbereitung der öffentlichen Klage oder während der Voruntersuchung vor- 
zunehmenden Untersuchungshandlungen anzuwohnen. 
Art. 74. 
Ergibt sich der in Art. 73 bezeichnete Fall des Zusammentreffens in einer bei der 
Civilbehörde angefallenen Strafsache, so hat der Staatsanwalt sofort der zuständigen 
Militärbehörde hievon Nachricht zu geben, damit dieselbe sich erkläre, ob sie sich selbständige 
Einschreitung vorbehalten oder einen Militärrichter abordnen oder auf diese Befugnisse 
verzichten wolle. 
Bis zum Eintreffen dieser Erklärung können die Civilbehörden dringende Erhebungen 
auch in der Richtung gegen die der Militärgerichtsbarkeit unterworfenen Beschuldigten 
vornehmen. 
Ergibt sich der besagte Fall bezüglich einer bei einem Militärgerichte angefallenen 
Strafsache, so sind die Akten ungesäumt mit der vorbezeichneten Erklärung an den Staats- 
anwalt bei dem zuständigen bürgerlichen Gerichte abzugeben. 
Art. 75. 
Hat die Militärbehörde das vorbereitende Verfahren oder die Voruntersuchung den 
Civilbehörden überlassen, so sind nach Beendigung des Vorverfahrens die Akten durch den 
Staatsanwalt der zuständigen Militärbehörde zur weiteren Erklärung mitzutheilen, ob 
bezüglich der der Militärgerichtsbarkeit unterworfenen Beschuldigten die fernere Behandlung 
der Sache vorbehaltlich der militärischen Gerechtsame den bürgerlichen Gerichten überlassen 
werden wolle. 
Dasselbe Verfahren ist wiederholt einzuhalten, wenn nach Abgabe einer bejahenden 
Erklärung der Militärbehörde auf Anordnung des bürgerlichen Gerichts eine Ergänzung 
oder nachträgliche Einleitung und Durchführung der Voruntersuchung stattgefunden hat.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.