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untersuchung nach Maßgabe der allgemeinen Strafprozeßvorschriften durch die zuständigen
Civilbehörden auch gegen die der Militärgerichtsbarkeit unterstellten Personen durchgeführt
werden, soferne die einschlägige Militärbehörde darauf verzichtet, gegen dieselben in eigener
Zuständigkeit einzuschreiten. Die Militärbehörde kann im Falle eines derartigen Verzichts
einen Militärrichter abordnen, welcher befugt ist, jederzeit die Akten einzusehen und den
während der Vorbereitung der öffentlichen Klage oder während der Voruntersuchung vor-
zunehmenden Untersuchungshandlungen anzuwohnen.
Art. 74.
Ergibt sich der in Art. 73 bezeichnete Fall des Zusammentreffens in einer bei der
Civilbehörde angefallenen Strafsache, so hat der Staatsanwalt sofort der zuständigen
Militärbehörde hievon Nachricht zu geben, damit dieselbe sich erkläre, ob sie sich selbständige
Einschreitung vorbehalten oder einen Militärrichter abordnen oder auf diese Befugnisse
verzichten wolle.
Bis zum Eintreffen dieser Erklärung können die Civilbehörden dringende Erhebungen
auch in der Richtung gegen die der Militärgerichtsbarkeit unterworfenen Beschuldigten
vornehmen.
Ergibt sich der besagte Fall bezüglich einer bei einem Militärgerichte angefallenen
Strafsache, so sind die Akten ungesäumt mit der vorbezeichneten Erklärung an den Staats-
anwalt bei dem zuständigen bürgerlichen Gerichte abzugeben.
Art. 75.
Hat die Militärbehörde das vorbereitende Verfahren oder die Voruntersuchung den
Civilbehörden überlassen, so sind nach Beendigung des Vorverfahrens die Akten durch den
Staatsanwalt der zuständigen Militärbehörde zur weiteren Erklärung mitzutheilen, ob
bezüglich der der Militärgerichtsbarkeit unterworfenen Beschuldigten die fernere Behandlung
der Sache vorbehaltlich der militärischen Gerechtsame den bürgerlichen Gerichten überlassen
werden wolle.
Dasselbe Verfahren ist wiederholt einzuhalten, wenn nach Abgabe einer bejahenden
Erklärung der Militärbehörde auf Anordnung des bürgerlichen Gerichts eine Ergänzung
oder nachträgliche Einleitung und Durchführung der Voruntersuchung stattgefunden hat.