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Die Militärbehörde hat die in vorstehenden Bestimmungen bezeichnete Erklärung unter
Rückleitung der Akten unverzüglich abzugeben.
Art. 76.
Wird von Seite der Militärbehörde die Ueberlassung der Sache an das bürgerliche
Gericht erklärt, so erfolgt die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens, dann
die weitere Behandlung, vorbehaltlich der §§# 15 und 45 des Militärstrafgesetzbuches für
das Deutsche Reich, bezüglich der der Militärgerichtsbarkeit unterworfenen Angeschuldigten
in derselben Art, wie bezüglich derjenigen, welche der bürgerlichen Gerichtsbarkeit unter-
worfen sind.
Wurden die in den Art. 74 Abs. 1 und 75 Abs. 1 und 2 enthaltenen Vorschriften
nicht beachtet, so kann die einschlägige Militärbehörde das von den Civilbehörden gepflogene
Verfahren nachträglich genehmigen.
4) Im Militärstrafverfahren.
Art. 77.
Insoweit die Militärstrafgerichtsordnung auf die für das bürgerliche Strafverfahren
geltenden gesetzlichen Bestimmungen verweist, sind u unter diesen Bestimmungen die der bis-
herigen Landesgesetze zu verstehen.
Art. 78.
Art. 96 der Militärstrafgerichtsordnung erhält folgenden Zusatz:
„Dem gemäß Art. 92 Abs. 1 oder Art. 94 Abs. 1 von Amtswegen zum
Vertheidiger bestellten Rechtsanwalte sind für die geführte Vertheidigung die
Gebühren unter entsprechender Anwendung der in bürgerlichen Strafsachen gel-
tenden Gebührenordnung aus der Militärkasse zu bezahlen.
Der Rückgriff auf den in die Kosten verurtheilten Angeklagten bleibt
vorbehalten."
Art. 79.
Art. 110 Abs. 3 der Militärstrafgerichtsordnung hat zu lauten:
« „Wegen ungehorsamen Ausbleibens auf die Vorladung hat der Amtsrichter
des Ortes, an welchem die Vernehmung erfolgen sollte, im Felde der Militär-
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