Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

48. 823 
Die Festsetzung und die Vollstreckung der Strafe gegen eine Ciwvilperson 
erfolgt auf Ersuchen durch den Amtsrichter des Ortes.“ 
Art. 82. 
Art. 140 Abs. 2 der Militärstrafgerichtsordnung soll lauten: 
„Gegen Personen des Civilstandes hat er in solchem Falle die Bestrafung 
nach Maßgabe des Art. 111 Abs. 3 bei dem zuständigen Gerichte zu veranlassen, 
unbeschadet des Rechtes, dieselben hinwegzuweisen oder nach Umständen ab- 
führen zu lassen."“ 
Art. 83. 
Art. 141 der Militärstrafgerichtsordnung erhält folgende Fassung: 
„Die Verhängung der gesetzlichen Ungehorsamsstrafen nach Maßgabe des 
Art. 110 Abs. 3 und des Art. 111a Abs. 1—3 steht gegen Zeugen des Militär- 
standes dem Gerichtshofe ohne Beiziehung der Geschwornen zu. Derselbe hat 
jedoch nur auf die entsprechende Freiheitsstrafe zu erkennen. 
Das hierüber zu erlassende Erkenntniß ist gesondert auszufertigen und mit 
Entscheidungsgründen zu versehen. 
Gegen die Verurtheilung ist der Einspruch, beziehungsweise die Nichtigkeits- 
beschwerde zulässig. 
Gegen Zeugen des Cidvilstandes dagegen ist durch Gerichtsbeschluß die Ein- 
schreitung bei dem Landgerichte des Ortes der Vernehmung zu veranlassen, 
welches in öffentlicher Sitzung hierüber zu verhandeln und zu entscheiden hat.“ 
5) In Vereinssachen. 
Art. 84. 
Art. 24 des Gesetzes vom 26. Februar 1850, die Versammlungen und Vereine be- 
treffend, erhält nachstehende Fassung: 
„Wenn wegen Uebertretung des gegenwärtigen Gesetzes oder wegen Ver- 
brechen oder Vergehen, welche aus Verankassung der Verhandlungen eines Ver- 
eines verübt oder versucht worden sind, die öffentliche Klage erhoben ist, so kann 
das zuständige Strafgericht die vorläufige Schließung des Vereines anordnen. 
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