Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Ebenso erfolgt durch dieselbe die Vollstreckung von rechtskräftigen Strafbescheiden auf 
dem Wege des administrativen Zwangsvollzuges. 
Art. 93. 
Die Zollbehörden, welchen das Verfahren nach vorstehenden Bestimmungen obliegt, 
und deren sachliche Zuständigkeit werden auf dem Verordnungswege bestimmt. 
Art. 94. 
Ueber die Verwendung der in Zollstrafsachen verhängten Geldstrafen und des Erlöses 
eingezogener Gegenstände, dann über die Deckung der Zollgebühren aus letzteren im Falle 
ihrer Uneinbringlichkeit wird im Verwaltungswege entschieden. 
Art. 95. 
Art. 2 der Verordnung vom 4. Jannar 1859, den Vollzug des Handels= und 
Zollvertrages mit Oesterreich, hier die bei den vereinigten Grenzzollämtern begangenen 
Uebertretungen der Zollgesetze betreffend, erhält folgende Fassung: 
„Bezüglich der Zuständigkeit zur Verfolgung und Aburtheilung der in 
Art. 1 bezeichneten Zollstraffälle sind die dort erwähnten Zollämter als im 
Bezirke desjenigen Amtsgerichts gelegen anzusehen, in dessen Bezirke der nächste 
bayerische Grenzpunkt liegt, durch welchen die Zollstraße zu dem betreffenden 
auf österreichisches Gebiet verlegten bayerischen Zollamte führt. 
Die durch vorstehende Bestimmung begründete Zuständigkeit der bayerischen 
Gerichte erstreckt sich jedoch nicht auf diejenigen Staatsangehörigen auswärtiger 
Staaten, bezüglich welcher die Untersuchung und Aburtheilung von der zustän- 
digen Behörde im Hinblick auf § 17 und 18 des Zollkartels mit Oesterreich 
bei einem auswärtigen Gerichte in Antrag gebracht worden ist.“ 
Art. 96. 
Die in Art. 85 Abs. 1, dann in den Art. 86 — 94 enthaltenen Bestimmungen 
sowie jene des Vereinszollgesetzes vom 26. September 1869, welche sich auf das Verfahren 
im Verwaltungswege beziehen, gelten auch bei Verfehlungen gegen die Vorschriften über die 
Besteuerung des Salzes und des Rübenzuckers sowie über die Erhebung von Uebergangsabgaben.
	        
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