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Ebenso erfolgt durch dieselbe die Vollstreckung von rechtskräftigen Strafbescheiden auf
dem Wege des administrativen Zwangsvollzuges.
Art. 93.
Die Zollbehörden, welchen das Verfahren nach vorstehenden Bestimmungen obliegt,
und deren sachliche Zuständigkeit werden auf dem Verordnungswege bestimmt.
Art. 94.
Ueber die Verwendung der in Zollstrafsachen verhängten Geldstrafen und des Erlöses
eingezogener Gegenstände, dann über die Deckung der Zollgebühren aus letzteren im Falle
ihrer Uneinbringlichkeit wird im Verwaltungswege entschieden.
Art. 95.
Art. 2 der Verordnung vom 4. Jannar 1859, den Vollzug des Handels= und
Zollvertrages mit Oesterreich, hier die bei den vereinigten Grenzzollämtern begangenen
Uebertretungen der Zollgesetze betreffend, erhält folgende Fassung:
„Bezüglich der Zuständigkeit zur Verfolgung und Aburtheilung der in
Art. 1 bezeichneten Zollstraffälle sind die dort erwähnten Zollämter als im
Bezirke desjenigen Amtsgerichts gelegen anzusehen, in dessen Bezirke der nächste
bayerische Grenzpunkt liegt, durch welchen die Zollstraße zu dem betreffenden
auf österreichisches Gebiet verlegten bayerischen Zollamte führt.
Die durch vorstehende Bestimmung begründete Zuständigkeit der bayerischen
Gerichte erstreckt sich jedoch nicht auf diejenigen Staatsangehörigen auswärtiger
Staaten, bezüglich welcher die Untersuchung und Aburtheilung von der zustän-
digen Behörde im Hinblick auf § 17 und 18 des Zollkartels mit Oesterreich
bei einem auswärtigen Gerichte in Antrag gebracht worden ist.“
Art. 96.
Die in Art. 85 Abs. 1, dann in den Art. 86 — 94 enthaltenen Bestimmungen
sowie jene des Vereinszollgesetzes vom 26. September 1869, welche sich auf das Verfahren
im Verwaltungswege beziehen, gelten auch bei Verfehlungen gegen die Vorschriften über die
Besteuerung des Salzes und des Rübenzuckers sowie über die Erhebung von Uebergangsabgaben.