Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Art. 97. 
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in Beziehung auf örtliche Gefälle der 
Gemeinden ist nach dem Reichs-Gerichtsverfassungsgesetze und der Reichs-Strafprozeßordnung, 
dann nach Maßgabe der Art. 86, 87 Abs. 1, 88 Abs. 1, 89 Abs. 1 — 3 und 5, 
90 —92 des gegenwärtigen Gesetzes zu verfahren. 
Dieselben Bestimmungen finden bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über 
die Erhebung von Gebühren für das Halten von Hunden entsprechende Anwendung. 
  
  
7) Verfahren in Steuerstrafsachen. 
Art. 98. 
Die Strafbeschlüsse der Steuerausschüsse gemäß Art. 22 des Gesetzes vom 34. Mei 
1856 über die Kapitalrentensteuer, Art. 26 des Gesetzes vom gleichen Tage über die 
Einkommensteuer, Art. 45 und 46 des Gesetzes vom 1. Juli 1856, die Gewerbsteuer 
betreffend, sind nach den Bestimmungen des §& 459 der Reichs-Strafprozeßordnung zu erlassen. 
Bezüglich der weiteren nach 6& 459—469 der Reichs-Strafprozeßordnung den Ver- 
waltungsbehörden zugewiesenen Geschäftsbehandlung treten an Stelle der Steuerausschüsse 
die Rentämter. 
Die Zurücknahme eines Strafbeschlusses gemäß §& 460 der Reichs-Strafprozeßordnung 
steht jedoch nur derjenigen Behörde zu, welche nach den Steuergesetzen zur Erlassung des 
Strafbeschlusses oder zur Verbescheidung einer hiegegen ergriffenen Beschwerde zuständig ist. 
Art. 99. 
Dem Steuerpflichtigen steht das Recht zu, gegen einen Strafbeschluß entweder binnen 
einer Woche nach der Bekanntmachung auf gerichtliche Entscheidung anzutragen oder nach 
Maßgabe der Steuergesetze zu reklamiren. 
Die in Art. 23 des Gesetzes über die Kapitalrentensteuer, in Art. 27 des Gesetzes 
über die Einkommensteuer und in Art. 52 des Gewerbsteuergesetzes bestimmten Fristen für 
die Ergreifung von Rechtsmitteln werden, insoferne vom Steuerausschusse ein Strafbeschluß 
erlassen wird, sowohl hinsichtlich des letzteren als hinsichtlich der Steueranlage auf den in 
Abs. 1 bezeichneten Zeitraum eingeschränkt. Mit dem Strafbeschlusse ist die festgesetzte 
Steuer dem Pflichtigen bekanntzumachen.
	        
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