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Art. 112.
Was in den vorstehenden Artikeln 103 bis 106, dann 108 bis 111 von Beamten
bestimmt ist, gilt, vorbehaltlich der Bestimmungen des Disziplinargesetzes, von allen könig-
lichen Staatsbeamten und öffentlichen Dienern, sowie von den Beamten und öffentlichen
Dienern der Gemeinden, der öffentlichen Korporationen und öffentlichen Stiftungen, ferner
von allen Jenen, welche mit den Verrichtungen eines solchen Beamten oder öffentlichen
Dieners vorübergehend oder ständig betraut sind, ohne Unterschied, ob sie einen Diensteid
geleistet haben oder nicht.
Auf Notare und Gerichtsvollzieher finden die Art. 103 bis 109 dann 111 Abs. 2,
auf Gerichtsvollzieher auch Art. 111 Abs. 1 Anwendung.
Art. 113.
Eine Disziplinareinschreitung nach Maßgabe der Art. 103 bis 110 findet nur auf
Antrag der dem Beamten nächstvorgesetzten Dienstesbehörde statt.
Gegen Notare und Gerichtsvollzieher richtet sich jedoch die Einleitung des Disziplinar-
verfahrens nach den bezüglich dieser Beamten bestehenden Disziplinarvorschriften.
Art. 114.
Die Behandlung und Aburtheilung der in den Art. 103 bis 110 erwähnteu Dis-
ziplinarsachen erfolgt durch die Landgerichte nach Maßgabe der Vorschriften der Reichs-
Strafprozeßordnung und des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes über das Verfahren in den
zur Zuständigkeit der Landgerichte gehörigen Strassachen.
Zuständig ist dasjenige Landgericht, in dessen Bezirk der betreffende Beamte zur Zeit
der Eröffnung des Disziplinarverfahrens seinen dienstlichen Wohnsitz hat, wenn sich derselbe
außerhalb Bayerns befindet, das Landgericht München I. Bei vormaligen Beamten ist der
letzte dienstliche Wohnsitz für die Zuständigkeit maßgebend.
Gegen die Urtheile der Landgerichte findet Berufung an das vorgesetzte Oberlandes=
gericht statt. Auf das Verfahren finden die Vorschriften der Reichs-Strafprozeßordnung
über Berufung entsprechende Anwendung.
Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt, die Wiederaufnahme des Verfahrens nur