Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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nach Maßgabe der Einschränkungen, welche in der Reichs-Strafprozeßordnung für die vor 
den Schöffengerichten behandelten Sachen bestimmt sind. 
Bei der Verhandlung im ersten und zweiten Rechtszuge ist die Oeffentlichkeit ausgeschlossen. 
Art. 115. 
In Ansehung derjenigen Beamten, welche der Militärstrafgerichtsbarkeit unterstehen, 
sind für die in Art. 103 bis 110 bezeichneten Disziplinarsachen die Militärbezirksgerichte 
zuständig, welche in diesen Fällen ohne Zuziehung von Geschwornen urtheilen. 
Gegen das militärbezirksgerichtliche Urtheil findet die Nichtigkeitsbeschwerde an das 
Militärobergericht statt. Bezüglich der Wiederaufnahme des Verfahrens ist Art. 152 
Abs. 2 der Militärstrafgerichtsordnung maßgebend. 
Auf das Verfahren vor den Militärgerichten finden die hinsichtlich der gemeinen Ver- 
gehen geltenden Vorschriften der Militärstrafgerichtsordnung entsprechende Anwendung. 
Art. 114 Abs. 5 des gegenwärtigen Gesetzes ist hiebei ebenmäßig zu beobachten. 
Art. 116. 
Gegen Staatsdiener in der Pfalz, auf welche die Disziplinarbestimmungen der 
IX. Verfassungsbeilage Anwendung finden, ist statt der in Art. 50 des französischen 
Dekrets vom 20. April 1810 bezeichneten Strafen auf Verweis, auf Geldstrafe von neun 
bis neunzig Mark oder auf ein= bis achttägigen Haus= oder Civilarrest zu erkennen. 
Art. 117. 
In der Richtung gegen Notare bemißt sich die Zuständigkeit und das Verfahren be- 
züglich der in Art. 103 bis 109 bezeichneten Disziplinarsachen nach den Bestingnungen des 
Gesetzes vom 10. November 1861, das Notariat betreffend, mit den im nachstehenden 
Artikel enthaltenen Aenderungen. 
Insoweit besondere Vorschriften nicht gegeben sind, finden jene des Reichs-Gerichts- 
verfassungsgesetzes und der Reichs-Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung. 
Art. 118. 
Die Art. 129 Abs. 4, Art. 131 Abs. 1 im Eingange, Art. 131 Abs. 4, Art. 132 
Abs. 5 und 6, Art. 135, Art. 136 Abs. 2, Art. 138 des Gesetzes vom 10. November 
1861, das Notariat betreffend, haben zu lauten:
	        
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