Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Ist die Hauptstadt in mehrere Gerichtsbezirke getheilt, so wird das Nähere durch Ver- 
ordnung bestimmt. 
Betretung des Administrativwegs vor der Klagestellung gegen den k. Fiskus. 
Art. 2. 
Ansprüche gegen den k. Fiskus können erst dann gerichtlich verfolgt werden, wenn der 
Betheiligte sich an die zunächst zuständige höhere Verwaltungsstelle um Abhülfe gewendet und 
entweder eine abschlägige oder innerhalb sechs Wochen gar keine Entschließung erhalten hat. 
Die Verwaltungsstellen haben über solche Gesuche den Betheiligten die Empfangs- 
bescheinigung ungesäumt und unentgeltlich auszufertigen. 
Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen werden durch die Bestimmung des 
Abs. 1 nicht berührt. 
Urkundenedition durch öffentliche Behörden. 
Art. 3. 
Von Urkunden, welche sich bei einer öffentlichen Behörde befinden, hat diese, unbeschadet 
der Vorschriften in den §§# 394 und 397 der Civilprozeßordnung, sowie vorbehalllich 
besonderer gesetzlicher Bestimmungen, Vorlage und Einsicht zu gewähren und beglaubigte 
Abschrift zu ertheilen, wenn die Zustimmung desjenigen, auf dessen Antrag oder in dessen 
Interesse die Urkunde bei der Behärde errichtet oder hinterlegt wurde, beigebracht oder 
seine Verpflichtung hiezu rechtskräftig ausgesprochen ist. 
Vollstreckungsrecht der Verwaltungsbehörden. 
Art. 4. 
Die bestehenden Vorschriften über das Vollstreckungsrecht der Verwaltungsbehörden und 
über die Organe und die Mittel der Zwangsvollstreckung bleiben vorbehaltlich der Bestim- 
mungen der Art. 6 und 7 in Kraft. 
Art. 5. 
Den Hauptzollämtern steht das Vollstreckungsrecht in Ansehung der von ihnen ver- 
walteten Zölle, Steuern und Gebühren zu.
	        
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