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Inkrafttreten der Reichs-Strafprozeßordnung durch Beschluß des Bezirksgerichts gemäß
Art. 49 Ziff. 2 des bayerischen Strafprozeßgesetzes vom 10. November 1848 oder gemäß
Art. 133 und 134 des in der Pfalz geltenden Strafprozeßgesetzbuches an das Appellations-
gericht verwiesen, von diesem aber nicht mehr erledigt worden ist.
In diesem Falle hat das Landgericht auch bei Beschlußfassung nach Abs. 2 die Er-
öffnung des Hauptverfahrens vor dem Schwurgerichte auszusprechen.
Art. 126.
Ueber Rechtsmittel, welche gegen Endurtheile nach Maßgabe der bisherigen Gesetz-
gebung eingelegt sind, und deren Verbescheidung nach Inkrafttreten des Reichs-Gerichts-
verfassungsgesetzes zu erfolgen hat, entscheiden an Stelle der Bezirksgerichte die Straf-
kammern der Landgerichte in der Besetzung von drei Mitgliedern, an Stelle der Appellations-
gerichte die Strafsenate der Oberlandesgerichte, an Stelle des obersten Gerichtshofes ein
hiefür zu bildender Strafsenat des obersten Landesgerichts.
Art. 127.
Das gegenwärtige Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesetze für das
Deutsche Reich vom 27. Januar 1877 in Kraft.
Gegeben Linderhof, den 18. August 1879.
Ludwig.
v. Ppfretzschner. Dr. v. Kutz. Dr. v. Fäustle. v. Maillinger. v. Niedel. v. Dillis, Staatsrath.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
Der General-Secretär des Staatsraths,
A. M. Wigard.