Nachlaß.
Artikel 10.
Nachlaß am Malzaufschlage oder Rückvergütung desselben ist vorbehaltlich des Art. 11
auf Ansuchen der Betheiligten nur dann zu gewähren, wenn und insoweit bereits polettirte
Malz, oder polettirtes Getreide, oder daraus bereitetes Grünmalz, oder die daraus erzeugten
Fabricate bei dem Transporte zu und von der Mühle oder zu den Betriebslocalitäten, in
der Mühle, während des Siedens oder Brennens, bei dem Transporte vom Subhause zu
den Lagerkellern oder in den Kellern erweislich durch Zufall in der Art beschädigt worden
sind, daß eine Verwerthung oder lohnende Verwendung nicht möglich erscheint.
Die Art und das Maß der Beschädigung ist auf vorausgegangene Anzeige des Be-
theiligten von der Ortspolizeibehörde, nach Umständen unter Einvernehmen von Sachver-
ständigen, jedenfalls unter Zuziehung des betreffenden Aufschlageinnehmers festzustellen.
Die Bescheidung der Nachlaßgesuche steht in erster Instanz den Kreisregierungen,
Kammern der Finanzen, in zweiter Instanz dem Staatsministerium der Finanzen zu.
Rückvergütung.
Artikel 11.
Wird im Inlande erzeugtes Bier in Gebinden in das Ausland ausgeführt, so hat
der Ausführende für jede Sendung, welche mindestens sechzig Liter beträgt, Anspruch auf
Rückvergütung des Malzaufschlages.
Der k. Staatsregierung bleibt es überlassen, durch besondere Verordnung die Höhe
des Rückvergütungssatzes und die desfalls nothwendigen Sicherungsmaßregeln zu bestimmen.
Bearbeitung des Malzes auf Mühlen und Quetschmaschinen.
Artikel 12.
Malz darf nur auf öffentlichen, nicht transportablen Mühlen und auf bewilligten
Particularmalzmühlen gebrochen, Grünmalz nur auf zugelassenen Quetschmaschinen bearbeitt
werden.
Declaration und Polettenerholung.
Artikel 13.
Wer Malz brechen oder Grünmalz bereiten will, muß dies jedesmal, bevor das Malz