Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Quetschmaschine zur Bearbeitung des Grünmalzes gestattet ist, dem Brenner oder Sud- 
werkführer mit der Frucht zugleich übergeben werden. 
Ohne solchen Ausweis darf die Frucht zur Bearbeitung in die Mühlräume oder in 
die am Betriebsorte für Branntwein-, Hefe= und Essigfabrication bestimmten Messungs- 
oder Betriebslocale nicht eingebracht werden. 
Ist schon vor oder während der Verbringung der Frucht zur Mühle oder zum Be- 
triebsorte der Verlust der Polette eingetreten, so muß dieser Vorgang von dem Frucht- 
eigenthümer oder dessen Stellvertreter ohne Verzug dem Aufschlageinnehmer angezeigt und 
neuerliche Ausfertigung erholt werden. 
Letztere ist als. Duplicat ausdrücklich zu bezeichnen. 
Bis zur Beibringung der neuen Ausfertigung besteht auch hier das im Abs. 3 er- 
wähnte Verbot. 
Artikel 16. 
Jeder Aufschlagpflichtige hat ein Einschreibbuch zu führen und bei jeder Erholung 
einer Polette, mit dem Eintrage der in Art. 13 vorgeschriebenen Anzeige versehen, dem 
Aufschlageinnehmer zu übergeben. 
Dieses Einschreibbuch muß jedem Aufschlag-Control-Organe auf Anfordern vorgelegt 
werden. 
Ueberschreitung des polettirten Maßes. 
Artikel 17. 
Es ist verboten, mehr Malz zur Mühle oder mehr Getreide zum Betriebsort zu 
verbringen, als die Polette besagt. 
Unter diesem Verbote ist ein Ueberschuß nicht begriffen, welcher nicht mehr als acht 
Liter vom Hektoliter trockener oder eingesprengter Frucht beträgt. 
Ist das Verhältniß der Ueberschreitung nach ganz oder theilweise geschehener Be- 
arbeitung des Malzes erst zu ermitteln, so sind je nach erkannter, im Beanstandungsfolle 
durch Sachverständige festzustellender Eigenschaft des Malzes als trocken oder eingesprengt 
beim Bruche auf Steinmühlen einhunderteinundvierzig Liter gebrochenen Einsprengmalzes 
gleich einem Hektoliter ungebrochenen Einsprengmalzes; dann einhunderteinundzwanzig Liter
	        
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