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von dem Aufschlageinnehmer, im Falle dieselbe sich jedoch auf länger als acht Tage erstrecken
soll, nur mit Genehmigung des Oberaufschlagamtes gestattet werden.
Benützung ausländischer Mühlen und Quetschmaschinen.
Artikel 21.
Derjenige, welcher auf einer ausländischen Mühle Malz brechen oder auf einer Quetsch-
maschine im Auslande Grünmalz bearbeiten will, hat dies bei der vorgängig gebotenen Er-
holung der Polette zu declariren.
Bei der Rückkehr mit dem Malze ist binnen zwölf Stunden dem für den Bestimmungs-
ort des Malzes zuständigen Aufschlageinnehmer behufs der weiter erforderlichen Controle
Azeige zu erstatten.
Verkehr mit gebrochenem Malze.
Artikel 22.
Wer gebrochenes Malz aus dem Auslande einführt, hat vorher die auf den Eigen-
thümer, die Menge und den Bestimmungsort des Malzes lautende Polette bei dem für
letzteren zuständigen Aufschlageinnehmer zu erholen und demselben binnen zwölf Stunden
nach dem Eintreffen des Malzes Anzeige zu erstatten.
Wer aus dem Auslande Malz zum Brechen oder Getreide zur Bereitung von Grün-
malz einführt, hat vor der Einfuhr der Vorschrift des Art. 13 zu genügen.
Wird die blos zur Bearbeitung eingeführte Frucht in das Ausland zurückgeführt, so
ist der entrichtete Malzaufschlag oder die Uebergangssteuer zurückzuerstatten.
Der Verkehr mit gebrochenem Malze im Inlande ist untersagt.
Unberechtigter Besitz von Malzmühlen und Quetschmaschinen.
Artikel 23.
Der Besitz von Malzmühlen oder Quetschmaschinen ohne ausdrückliche Genehmigung
der Aufschlagverwaltung ist verboten.
Als Malzmühle ist jedes Werkzeug und jede Vorrichtung zu betrachten, welche zum