852
einem Zeugnisse des Aufschlageinnehmers über erfolgte Anbringung des genehmigten Appa-
rates zu belegen. Vor ertheilter Bewilligung ist die Benützung der Mühle untersagt.
Bei den mit dem Apparate versehenen Particular-Malzmühlen finden die Bestimmungen
der Art. 13 Abs. 3, 17—20, 32 Abs. 6, 33 Abs. 1, 3 und 4, Art. 34, 35, 68 und 70
des gegenwärtigen Gesetzes keine Anwendung.
Ueber das Maß des zum Brechen gebrachten Malzes entscheidet ausschließlich die
Anzeige des Apparates.
Für die Aufstellung und Benützung solcher Mühlen sind folgende besondere Scen=
mungen maßgebend:
1) Das Brechen des Malzes auf einer Particular-Malzmühle ist auf den eigenen
Bedarf des Besitzers beschränkt; die Zulassung einer Ausnahme ist von beson-
derer Genehmigung des Aufschlageinnehmers abhängig.
2) Cylinderwalzen können auch verstellbar in Anwendung kommen.
3) Der Malzmessungsapparat unterliegt dem amtlichen Verschlusse vorbehaltlich der
weitern im Art. 30 Abs. 5 angeführten Sicherungsmaßregeln.
Diesen Verschluß einseitig zu öffnen oder zu beseitigen, den Apparat über-
haupt schuldhaft zu beschädigen oder an der Construction der Mühle oder an
den Sicherungsvorrichtungen einseitig eine Aenderung vorzunehmen, ist untersagt.
Ist eine Beschädigung am Apparate oder eine Verletzung des amtlichen
Verschlusses oder der Sicherungsvorrichtungen eingetreten, so hat der Mühl-
besitzer binnen zwölf Stunden bei dem Aufschlageinnehmer Anzeige zu erstatten
und darf im Falle einer unabsichtlichen Beschädigung bis zur Herstellung der-
selben die Mühle zum Brechen innerhalb 30 Tagen fortbenützen, wenn er sich
für diese Zeit allen Controlbestimmungen unterwirft, welche vor Einführung
dieses Gesetzes bei Particular-Malzmühlen ohne Messungsapparat geübt wurden.
Artikel 26.
Die Benützung von Quetschmaschinen zur Bearbeitung von Grünmalz für Brannt-
wein-, Essig= und Hefenbereitung ist von Ertheilung besonderer Erlaubniß abhängig.
Diese Erlaubniß kann, im Falle die Fabrication in Verbindung mit der Landwirth-
schaft stattfindet, nicht vorenthalten werden.