Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

AÆ 6b0. 853 
Für die Aufstellung und Benützung der Quetschmaschinen gelten folgende besondere 
Vorschriften: 
1) Das Brechen von Dörrmalz auf Quetschmaschinen ist untersagt. 
Die Maschine darf nicht so eingerichtet sein, daß sie zum Brechen von 
Dörrmalz verwendet werden kann. Die Walzen derselben sind unverstellbar zu 
machen und dürfen einseitige Aenderungen an ihr nicht vorgenommen werden. 
Die Bewilligung kann erst erfolgen, wenn ein Zeugniß des Aufschlagein- 
nehmers darüber, daß diesen Vorschriften genügt ist, beigebracht wird. 
2) Nur das zum eigenen Bedarfe des Betriebsberechtigten erforderliche Grünmalz 
darf auf der Maschine bearbeitet werden. 
Die Zulassung einer Ausnahme ist von besonderer Genehmigung des Auf- 
schlageinnehmers abhängig. 
3) Es ist untersagt, in den Betriebsräumen nicht polettirtes Malz oder nicht 
polettirtes Getreide aufzubewahren. 
4) Der Ort der Aufstellung der Maschine ist für die Zeit der Nichtbeschäftigung 
verschlossen zu halten und ein Schlüssel hiezu dem Aufschlageinnehmer zu- 
zustellen. 
Artikel 27. 
Jedem Landwirthe, sowie Gemeinden und Gepnossenschaften ist es gestattet, zum land- 
wirthschaftlichen Gebrauche Futterschrotmühlen zu benützen. 
Der Besitzer ist jedoch gehalten, die Mühle mit einem besonderen von der Staats- 
regierung genehmigten Controlapparate zu versehen. 
Der gleichzeitige Betrieb eines aufschlagpflichtigen Geschäftes steht der Benützung der 
Futterschrotmühle nicht entgegen. 
Die Gesuche um Bewilligung der Benützung von Futterschrotmühlen sind mit einem 
Zeugniß des Aufschlageinnehmers über erfolgte Anbringung des vorgeschriebenen Apparates 
zu belegen. Vor ertheilter Bewilligung ist die Benützung der Mühle untersagt. 
Für die Aufstellung und Benützung von Futterschrotmühlen gelten folgende besondere 
Bestimmungen: 
130*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.