AÆ 6b0. 853
Für die Aufstellung und Benützung der Quetschmaschinen gelten folgende besondere
Vorschriften:
1) Das Brechen von Dörrmalz auf Quetschmaschinen ist untersagt.
Die Maschine darf nicht so eingerichtet sein, daß sie zum Brechen von
Dörrmalz verwendet werden kann. Die Walzen derselben sind unverstellbar zu
machen und dürfen einseitige Aenderungen an ihr nicht vorgenommen werden.
Die Bewilligung kann erst erfolgen, wenn ein Zeugniß des Aufschlagein-
nehmers darüber, daß diesen Vorschriften genügt ist, beigebracht wird.
2) Nur das zum eigenen Bedarfe des Betriebsberechtigten erforderliche Grünmalz
darf auf der Maschine bearbeitet werden.
Die Zulassung einer Ausnahme ist von besonderer Genehmigung des Auf-
schlageinnehmers abhängig.
3) Es ist untersagt, in den Betriebsräumen nicht polettirtes Malz oder nicht
polettirtes Getreide aufzubewahren.
4) Der Ort der Aufstellung der Maschine ist für die Zeit der Nichtbeschäftigung
verschlossen zu halten und ein Schlüssel hiezu dem Aufschlageinnehmer zu-
zustellen.
Artikel 27.
Jedem Landwirthe, sowie Gemeinden und Gepnossenschaften ist es gestattet, zum land-
wirthschaftlichen Gebrauche Futterschrotmühlen zu benützen.
Der Besitzer ist jedoch gehalten, die Mühle mit einem besonderen von der Staats-
regierung genehmigten Controlapparate zu versehen.
Der gleichzeitige Betrieb eines aufschlagpflichtigen Geschäftes steht der Benützung der
Futterschrotmühle nicht entgegen.
Die Gesuche um Bewilligung der Benützung von Futterschrotmühlen sind mit einem
Zeugniß des Aufschlageinnehmers über erfolgte Anbringung des vorgeschriebenen Apparates
zu belegen. Vor ertheilter Bewilligung ist die Benützung der Mühle untersagt.
Für die Aufstellung und Benützung von Futterschrotmühlen gelten folgende besondere
Bestimmungen:
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