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1) Auf denselben darf nur Futtergetreibe für den eigenen Bedarf des Besitzers
geschrotet werden.
2) Der Betrieb der Mühle kann mit verstellbaren Walzen stattfinden.
3) Bezüglich des Verschlusses und der Beschädigung des Apparates, sowie der
Aenderung an der Construction der Mühle gelten die gleichen Vorschriften,
welche in Art. 25 Ziff. 3 für die Malzmühlen angegeben sind.
Die Haltung von Futterschrotmühlen ohne Controlapparat ist Landwirthen, Gemeinden
und Genossenschaften, welche kein aufschlagpflichtiges Geschäft betreiben, unter der in bis-
heriger Weise erfolgten Genehmigung und unter bisheriger Controle gestattet.
Artikel 28.
Die Bewilligung zur Haltung von Hausmühlen zum Mahlen von Getreide und
Schroten von Früchten für den eigenen Bedarf kann nur nach näherer Prüfung des Be-
dürfnisses und der Betriebsverhältnisse ertheilt werden.
Diese Mühlen sind mit dem in Art. 27 Abs. 2 bezeichneten Controlapparate zu ver-
sehen und ist dieser Anforderung binnen Jahresfrist nach Verkündigung des gegenwärtigen
Gesetzes bei Vermeidung der Einziehung der widerruflich ertheilten Bewilligung zu genügen.
Innerhalb dieses Zeitraumes unterliegt die Benützung der Mühle in bisheriger Weise
keinem Anstande.
Bei neu zu errichtenden Hausmählen ist deren Betrieb von der Verwendung des
Controlapparates abhängig.
Die Benützung solcher Mühlen richtet sich nach den im Art. 27 Abs. 2—5 für den
Betrieb der Futterschrotmühlen gegebenen Vorschriften.
Zuständigkeit für Bewilligung von Mühlen zum eigenen Betrieb
und von Quetschmaschinen.
Artikel 29.
Die Bewilligung zur Benützung von Patricular-Malzmühlen, Quetschmaschinen, Futter-
schrot= und Hausmühlen steht dem Oberaufschlagamte zu.
Recurse gegen die Verfügung des letzteren bescheidet die Regierung, Kammer der