Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

M bO. 855 
Finanzen, in zweiter und letzter Instanz. Der Recurs ist binnen einer unerstrecklichen 
Frist von 14 Tagen bei dem Oberaufschlagamte einzubringen. 
Controlbefugniß der Aufschlagverwaltung nebst Controlbestimmungen. 
Artikel 30. 
Alle Bierbrauereien, Branntweinbrennereien, Essig= und Hefesiedereien, dann alle 
Mühlen und Maschinen, welche zum Brechen von Malz und Quetschen von Grünmalz 
verwendet werden oder verwendet werden können, unterliegen der besonderen Controle der 
Aufschlagverwaltung. Der Ueberwachung dieser Verwaltung sind auch Haus= und Schrot- 
mühlen, sowie transportable Mühlen unterstellt. 
Besitzer von transportablen öffentlichen Mühlen sind verpflichtet, bevor sie die Mühle 
in einem Aufschlagstationsbezirke in Betrieb setzen, dem Aufschlageinnehmer Anzeige zu erstatten. 
Werden öffentliche Malzmühlen mit Cylinderwalzen betrieben, so ist der im Art. 25 
Abs. 1 bezeichnete Messungsapparat hiebei zu verwenden; auch hier finden die Bestimmungen 
des Art. 25 Abs. 3, 4 und 5 Ziffer 2 und 3 Anwendung, jedoch mit der Beschränkung, 
daß hinsichtlich der Zeit der Verrichtung des Malzbrechens die Vorschrift des Art. 20 
aufrecht erhalten bleibt. 
Im Falle einer unabsichtlichen Beschädigung des Messungsapparates darf die Mühle 
innerhalb dreißig Tagen unter Aufrechthaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes für die 
Mühlen ohne Messungsapparat fortbenützt werden. 
Die Aufschlagverwaltung ist befugt, bei Malzmühlen gegen das unberechtigte Ein- 
bringen von Malz unterhalb der Gosse Sicherungsmaßregeln anzuordnen und erst nach 
entsprechendem Vollzuge den Mühlbetrieb zuzulassen. 
Der Besitzer einer neuerrichteten öffentlichen Malzmühle, sowie eines neubegründeten 
aufschlagpflichtigen Geschäftes muß vor dem Beginne des Betriebs dem zuständigen Aufschlag- 
einnehmer schriftliche Anzeige erstatten und zugleich angeben, wann er den Betrieb beginnt. 
Bestellung von Betriebsgehilfen. 
Artikel 31. 
In jeder zum Malzbrechen verwendeten Mühle mit Ausnahme der mit dem Messungs- 
apparate versehenen Mühlen muß ein Malzlbrecher, und ebenso bei Benützung einer Quetsch-
	        
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