50. 857
Malz oder zu Grünmalz bestimmtes Getreide nur theilweise oder an einem andern als dem
in der Polette bestimmten Tage oder zu einer anderen als der im Art. 20 bestimmten
Zeit anzunehmen, die Frucht nach dem Messen oder Brechen theilweise oder in der durch
Art. 20 ausgeschlossenen Zeit wieder zu verabfolgen, mit dem Messen oder Brechen des
Malzes oder dem Einweichen des Getreides zu beginnen, bevor das polettirte Quantum
ganz beigebracht ist.
Abmessung.
Artikel 33.
Nach erfolgter Uebernahme der Frucht hat der Müller oder Malzbrecher, in den mit
einem Messungsapparate (Art. 25) nicht versehenen Mühlen, der Brenner oder Sudwerk-
führer das Malz oder Getreide nach dem polettirten Quantum für sich und ohne Unter-
brechung in abgeeichten Gemäßen abzumessen. Die Abmessung hat ohne Stoß und ungehäuft,
sowie, den Fall besonderer Genehmigung ausgenommen, stets innerhalb der in Art. 20
festgesetzten Tageszeit und unter Anwendung des schrannenmäßigen Streichholzes zu geschehen.
Der Befund ist sofort und noch vor dem Beginne des Brechens oder Einweichens,
bei den mit einem Messungsapparate versehenen Mühlen aber nach vollzogenem Malzbruche
gemäß Anzeige des Apparates, deutlich mit Worten auf der Polette oder deren Duplicate
und in dem Brechregister vorzutragen. Der Vortrag ist von dem Müller oder Malhbrecher,
Brenner oder Sudwerkführer sofort eigenhändig zu unterzeichnen.
Ist die bereits übergebene Polette erst in der Mühle oder am Betriebsorte zu Verlust
gegangen, so hat die zur Abmessung berufene Person dem Aufschlageinnehmer sofort An-
zeige zu erstatten und Duplicat der Polette zu erholen.
Vor dem Eintreffen dieses Duplicates darf die Frucht zur Bearbeitung nicht zugelassen
und ebensowenig verabfolgt werden.
Nachmessung.
„e Artikel 34.
Ist nach der Abmessung strafbares Uebermaß angezeigt, so kann der bei der ersten
Abmessung anwesende Aufschlagpflichtige oder dessen Stellvertreter, als welcher sowohl der