Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Verbringer des Malzes als auch ein Bediensteter des Aufschlagpflichtigen zu gelten hat, 
ohne Rücksicht auf die Ab- oder Anwesenheit eines Aufschlagbediensteten die sofortige Nach- 
messung fordern. 6 
Ist weder der Aufschlagpflichtige noch ein Vertreter desselben bei der ersten Abmessung 
anwesend, so fällt die Vornahme einer Nachmessung hinweg. 
Gemäße. 
Artikel 35. 
Der Betrieb des Malzbrechgeschäftes ist in den mit einem Messungsapparate (Art. 25) 
nicht versehenen Mühlen durch den Besitz abgeeichter, nach Vorschrift der besonderen Gesetze 
oder Verordnungen geeigenschafteter und im brauchbaren Stande erhaltener Gemäße bedingt. 
Gleiche Bestimmung gilt für den aufschlagpflichtigen Betrieb mit dem Gebrauche der 
Quetschmaschine. 
Zuwiderhandlungen werden nach § 369 Ziff. 2 des Strafgesetzbuches für das 
Deutsche Reich bestraft. 
Mühlgewerbe in Verbindung mit aufschlagpflichtigen Geschäften. 
Artikel 36. 
Jenen Besitzern öffentlicher Mühlen, welchen die Befugniß bereits eingeräumt ist, 
gleichzeitig ein aufschlagpflichtiges Geschäft zu betreiben, bleibt dieselbe nach dem Maße der 
bisherigen Bewilligung gewahrt, vorbehaltlich der in Art. 32 getroffenen besonderen 
Bestimmungen. 
Artikel 37. 
Will künftig der Besitzer einer öffentlichen Mühle mit deren Betrieb ein aufschlag- 
pflichtiges Geschäft oder der Besitzer eines aufschlagpflichtigen Geschäftes hiemit den Betrieb 
einer öffentlichen Mühle bei einer Entfernung beider Betriebsorte von weniger als zehn 
geographischen Stunden") von einander verbinden, so kann die Mühle als Malzbrechmühle 
*) nunmehr 37,07 Kilometer auf Grund des Reichsgesetzes vom 26. November 1871, betreffend die Ein- 
führung der Maß= und Gewichts-Ordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868 in Bayern.
	        
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