Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

M b0. 859 
nur dann benützt werden, wenn entweder hiezu die besondere Genehmigung der Aufsschlag- 
verwaltung erholt oder der Malzgang mit einem von der Staatsregierung genehmigten 
Messungs-Apparate versehen ist. 
Gleiches ist ohne Rücksicht auf die Entfernung der Fall, wenn die Mühle zum 
Malzbrechen für den eigenen Bedarf benützt werden soll. 
Register führung. 
Artikel 38. 
Müller, Malzbrecher, dann bei zugelassener Benützung einer Quetschmaschine Brenner 
und Sudwerkführer sind verbunden, ein Register zu führen, welches die Poletten nach 
ihren Nummern, die declarirte Fruchtquantität und deren Eigenthümer, die Abmessungs- 
ergebnisse, den Tag der Bearbeitung der Frucht und die betreffenden Constatirungen des 
Aufschlagcontrolbeamten zu enthalten hat. 
Dieses Register ist vierteljährig für den einzelnen Aufschlagpflichtigen abzuschließen 
und den Controlorganen der Aufschlagverwaltung auf Anfordern vorzulegen. 
Einlieferung der attestirten Poletten. 
Artikel 39. 
Die attestirten Polelten sind nach vorausgegangener Hinwegbringung der betreffenden 
Fruchtquantitäten aus der Mühle oder dem Messungsorte dem Aufschlagbediensteten bei 
seinem nächsten Erscheinen dortselbst persönlich einzuliefern. 
Aufgabe des Controldienstes. 
Artikel 40. 
Die sämmtlichen zu amtlicher Thätigkeit im Aufschlagcontroldienste verpflichteten 
Beamten und öffentlichen Diener, sowie die durch besonderen Dienstauftrag zu einzelnen 
Amtshandlungen in diesem Dienstzweige sonst berufenen Organe haben darüber zu wachen, 
daß die im gegenwärtigen Gesetze gegebenen Vorschriften zum Schutze des Aufschlaggefälles 
genau vollzogen werden und vorkommende Zuwiderhandlungen sofort zur Anzeige zu bringen.
	        
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