Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Artikel 41. 
Die Aufschlagbediensteten sind befugt, in den in ihren Bezirken befindlichen Mühlen 
und Brauereien, sowie in anderen Betriebsorten mit Malzverbrauch, — ferner an Orten 
der Aufstellung von transportablen Mühlen, Futterschrot= und Hausmühlen jederzeit Nach- 
schau zu pflegen. 
Die Nachschau hat sich in den Brauereien auf das Brau= und Sudhaus einschließlich 
der Malzungs-Localitäten, der Gährkeller und Malzböden, in den Branntweinbrennereien, 
Essig= und Hefe-Siedereien auf die für Aufstellung der Weiche, der Quetschmaschine, 
Maisch= und Gährbottiche bestimmten Räume nebst der Brennerei= und Sudlocalität, dann 
in Mühlen auf die eigentlichen Mühlräume und deren Nebengebäude zu erstrecken. 
Artikel 42. 
Ergibt sich der Verdacht, daß außerhalb der Mühlen und Betriebsorte Aufschlag- 
gefährden vorgenommen oder gefördert werden, so ist der Aufschlagbedienstete berechtigt, 
auch in andern Gebäuden und Oertlichkeiten Nachschau zu pflegen, um die Gefährde zu 
entdecken und die Spuren der That, sowie die Ueberführungsmittel unversehrt zu erhalten, 
bis die richterliche Thätigkeit für Ermittlung des Thatbestandes herbeigeführt sein wird. 
Haussuchungen können nur unter Zuziehung der Ortspolizeibehörde vorgenommen 
werden, welche die sofortige Begleitung nicht verweigern kann, wenn sie den ihr mitge- 
theilten Verdacht für begründet erachtet und die Nachsuchung innerhalb der im Art. 20 
bezeichneten Tageszeit vorgenommen werden soll. 
Bei Nachtzeit kann sie ihren Beistand ohne Angabe von Gründen versagen. 
Gefällseinhebung. 
Artikel 43. 
Der Aerarialmalzaufschlag ist von dem Aufschlageinnehmer an folgenden Terminen 
zu erheben: 
1) Von dem zur Braunbiererzeugung verwendeten Malze und zwar: 
a) von dem, welches vom ersten Oktober bis letzten Dezember eines Jahres 
gebrochen wird, zur Hälfte vom ersten bis fünfzehnten Januar, zur andern 
Hälfte vom ersten bis fünfzehnten Juli des nächstfolgenden Kalenderjahres;
	        
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