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Die in einem solchen Geschäfte verwendeten Personen sind weder als Miturheber noch als
Theilnehmer oder Begünstiger strafbar. Wenn sie aber die strafbare That gegen das aus-
drückliche Verbot des Betriebsberechtigten oder gegen die von ihm bezüglich einzelner Hand-
lungen des Betriebes ertheilten besonderen Aufträge begangen haben, so unterliegen nur
sie allein der hierauf gesetzten Strafe.
Für die durch Mißbrauch von Futterschrot= und Hausmühlen verübten Uebertretungen
gelten dieselben Bestimmungen.
Ist eine solche Mühle im Besitze einer politischen Gemeinde, so haftet die Gemeinde-
kasse; ist sie im Besitze einer Genossenschaft, so haften deren Mitglieder solidarisch für
Strafe und Kosten; in beiden Fällen vorbehaltlich des Rückgriffes gegen den, welcher die
Uebertretung veranlaßt hat.
Artikel 53.
Die Uebertragung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Betriebsberechtigten auf
dessen Pächter oder selbstständigen Geschäftsführer ist nur zulässig, wenn das Oberauf-
schlagamt seine Zustimmung hiezu schriftlich ertheilt hat. Diese Zustimmung hat die
Wirkung, daß die volle strafrechtliche Verantwortlichkeit von dem Betriebsberechtigten auf
den Pächter oder Geschäftsführer übergeht.
Anstifter und Gehilfen.
Artikel 54.
Wer sich der Anstiftung einer nach dem gegenwärtigen Gesetze strafbaren Uebertretung
gemäß § 48 des Strafgesetzouches für das Deutsche Reich schuldig macht, und wer bei
Verübung einer solchen Handlung durch Rath und That wissentlich Hilfe leistet, ist nach
dem in den §&§ 48 und 49 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich bestimmten Ver-
hältnisse zu bestrafen.
Begünstigung.
Artikel 55.
Der Begünstigung machen sich dritte, dem Geschäftsbetriebe fremde Personen schuldig,
welche ohne vorheriges Versprechen oder Einverständniß erst nach begangener That in Be-