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ziehung auf eine nach gegenwärtigem Gesetze strafbare Uebertretung dem Thäter oder den
nach Maßgabe der Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes für die That strafrechtlich
Verantwortlichen wissentlich dadurch förderlich sind, daß sie
1) die Spuren der That oder die Ueberführungsmittel beseitigen, oder eine sonstige
Handlung zu dem Zwecke vornehmen, um diese Spuren oder Ueberführungs-
mittel der Kenntniß der Aufschlagorgane oder des Gerichtes zu entziehen, oder
2) die Fruchtquantität, bezüglich welcher die Uebertretung stattgefunden hat, oder
die in Anwendung gebrachten Maschinen oder sonstigen Werkzeuge bei sich auf-
nehmen, an sich bringen, zu deren Aufbewahrung oder Verwerthung verhelfen,
oder dem Thäter in anderer Weise Beistand leisten, um ihm die bei der That
beabsichtigten Vortheile zu sichern.
Die Strafe des Begünstigers ist nach Verhältniß der auf die That, bezüglich welcher
die Begünstigung stattgefunden hat, gesetzten Strafe in der Art zu bemessen, daß sie ein
Viertheil des höchsten Maßes dieser Strafe nicht übersteigen darf und bis zu einem Sechs-
theile des niedrigsten Maßes derselben herabsinken kann.
Die Vorschriften des § 257 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches für das Deutsche
Reich sind auch hier zur Anwendung zu bringen.
Zurechnung.
Artikel 56.
Eine strafbare Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes
ist nicht vorhanden, wenn die nach den Vorschriften desselben strafrechtlich verantwortliche
Person zur Zeit der That oder zur Zeit, wo sie bezüglich eines Betriebsaktes Anordnungen
oder Vorbereitungen traf, welche eine an sich strafbare Handlung zur Folge hatten, sich
in einem Zustande befand, welcher gemäß des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich
die Strafbarkeit ausschließt.
Artikel 57.
War zu der in Art. 56 angegebenen Zeit die Fähigkeit der Selbstbestimmung oder
die zur Erkenntniß der Strafbarkeit der That nöthige Urtheilskraft zwar nicht völlig aus-