Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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geschlossen, aber doch in erheblichem Grade gemindert, so darf nicht über die Hälfte des 
höchsten Maßes der angedrohten Strafe hinaus-, es kann aber bis zu einem Viertheile des 
niedrigsten Maßes dieser Strafe herabgegangen werden, vorbehaltlich dessen, was in 627 
des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich über den Mindestbetrag der Geldstrafe 
bestimmt ist. 
In einem solchen Falle ist von einem Ausspruche gemäß Art. 58 und Art. 60 Abf. 1 
Umgang zu nehmen. 
Beschränkungen im Gewerbsbetriebe. 
Artikel 58. 
In den im Gesetze bestimmten Fällen kann das Gericht neben der Verurtheilung des 
Betriebsberechtigten in eine Strafe die Zulässigkeit folgender Maßregeln aussprechen: 
4) zeitliche Entziehung der Befugniß, auf einer Particularmalzmühle Malz zu brechen; 
2) zeitliche Entziehung der Befugniß, mit einer Quetschmaschine Grünmalz zur auf- 
schlagpflichtigen Fabrication zu bereiten, eine Hausmühle oder eine für den land- 
wirthschaftlichen Betrieb gewährte Futterschrotmühle zu benützen. 
Hat das Gericht die Zulässigkeit dieser Maßregeln ausgesprochen, so kann das Ober- 
aufschlagamt dieselben innerhalb der nächsten drei auf die Rechtskraft des Urtheils folgenden 
Monate für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren verhängen. 
Artikel 59. 
Diese Maßregeln können in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen auch gegen die nach 
Art. 53 strafrechtlich verantwortlichen Pächter oder selbstständigen Geschäftsführer verhängt 
werden und wirken für die Dauer ihrer Verhängung in jedem Pachtverhältnisse oder jeder 
Geschäftsführung, welche der Bestrafte übernimmt. 
Artikel 60. 
Macht sich ein Pächter oder selbstständiger Geschäftsführer, welcher bereits zweimal 
auf Grund der Art. 66—78 verurtheilt worden war, ehe seit seiner letzten Verurtheilung 
drei Jahre verflossen sind, neuerdings einer Zuwiderhandlung gegen einen jener Artikel
	        
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