Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

M O. 67 
Hinsichtlich des Vollzugs der gegen die Beklagten ergehenden Urtheile verbleibt es bei 
den Bestimmungen der in Abs. 1 genannten Gesetze. Der obsiegende Kläger hat den Vollzug 
bei der zuständigen Behörde unter Vorlage einer vollstreckkaren Ausfertigung des Urtheils 
zu beantragen. 
Vermittelungsamt. 
Art. 11. 
Das Vermittelungsamt der Gemeinden, Militärbehörden und Universitätsrektorate richtet 
sich nach den hierüber bestehenden besonderen Bestimmungen. 
Für den Kläger besteht keine Verbindlichkeit zur Anrufung eines der vorbezeichneten 
Vermittelungsämter, und der zu Belangende unterliegt im Falle des Nichterscheinens weder 
einer Strafe noch dem Kostenersatze. 
Die Gemeindebediensteten, Militärbehörden und Universitätsrektorate handeln bei Aus- 
übung des Vermittelungsamts als öffentliche Behörden. 
Ist ein Vergleich oder eine sonstige auf den Rechtsstreit bezügliche Uebereinkunft vor 
einem der vorbezeichneten Vermittelungsämter zu Stande gekommen, so ist darüber eine von 
den Betheiligten zu unterzeichnende Urkunde aufzunehmen. 
Durch solche Urkunden werden in den Fällen, in welchen das Gesetz Notariatsurkunden 
verlangt, diese nicht ersetzt. 
Schiedsverträge. 
Art. 12. 
Jeder Schiedsvertrag muß bei Strafe der Nichtigkeit schriftlich errichtet werden. 
Art. 13. 
Prozeßbevollmächtigte bedürfen zum Abschlusse eines Schiedsvertrags besonderer Er- 
mächtigung. 
Wer als sonstiger Vertreter einer physischen oder juristischen Person oder als Verwalter 
fremden Vermögens die Entscheidung einer entstandenen Streitigkeit an Schiedsrichter über- 
tragen will, bedarf dazu derselben Ermächtigung wie zum Abschlusse eines Vergleichs. 
Wird eine Uebereinkunft dahin abgeschlossen, daß künftige Streitigkeiten, welche sich
	        
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