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Hinsichtlich des Vollzugs der gegen die Beklagten ergehenden Urtheile verbleibt es bei
den Bestimmungen der in Abs. 1 genannten Gesetze. Der obsiegende Kläger hat den Vollzug
bei der zuständigen Behörde unter Vorlage einer vollstreckkaren Ausfertigung des Urtheils
zu beantragen.
Vermittelungsamt.
Art. 11.
Das Vermittelungsamt der Gemeinden, Militärbehörden und Universitätsrektorate richtet
sich nach den hierüber bestehenden besonderen Bestimmungen.
Für den Kläger besteht keine Verbindlichkeit zur Anrufung eines der vorbezeichneten
Vermittelungsämter, und der zu Belangende unterliegt im Falle des Nichterscheinens weder
einer Strafe noch dem Kostenersatze.
Die Gemeindebediensteten, Militärbehörden und Universitätsrektorate handeln bei Aus-
übung des Vermittelungsamts als öffentliche Behörden.
Ist ein Vergleich oder eine sonstige auf den Rechtsstreit bezügliche Uebereinkunft vor
einem der vorbezeichneten Vermittelungsämter zu Stande gekommen, so ist darüber eine von
den Betheiligten zu unterzeichnende Urkunde aufzunehmen.
Durch solche Urkunden werden in den Fällen, in welchen das Gesetz Notariatsurkunden
verlangt, diese nicht ersetzt.
Schiedsverträge.
Art. 12.
Jeder Schiedsvertrag muß bei Strafe der Nichtigkeit schriftlich errichtet werden.
Art. 13.
Prozeßbevollmächtigte bedürfen zum Abschlusse eines Schiedsvertrags besonderer Er-
mächtigung.
Wer als sonstiger Vertreter einer physischen oder juristischen Person oder als Verwalter
fremden Vermögens die Entscheidung einer entstandenen Streitigkeit an Schiedsrichter über-
tragen will, bedarf dazu derselben Ermächtigung wie zum Abschlusse eines Vergleichs.
Wird eine Uebereinkunft dahin abgeschlossen, daß künftige Streitigkeiten, welche sich