Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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4) die Abmessung nicht in der Art und Weise vornehmen, wie sie vorgeschrieben 
ist, oder den Befund nicht nach Vorschrift auf der Polette oder deren Duplicate 
und in dem Brechregister vortragen; 
die ihnen nach dem erst in der Mühle oder am Betriebsorte eingetretenen Ver- 
luste der Polette obliegende Anzeige verabsäumen, oder, nachdem sie erstattet 
war, vor dem Eintreffen des Duplicates der Polette die Frucht bearbeiten 
oder verabfolgen; 
die attestirten Poletten dem Aufschlagbediensteten auf Verlangen nicht zustellen 
oder demselben das Brechregister auf Anfordern nicht vorlegen oder dasselbe 
nicht nach der im Art. 38 gegebenen Vorschrift führen. 
SI1 
— 
D 
Abtheilung III. 
Loralmalzaufschlag. 
Artikel 82. 
Die im gegenwärtigen Gesetze bezüglich der Erhebung und Sicherung des Aerarial= 
malzaufschlages getroffenen Bestimmungen finden auch auf den Localmalzaufschlag Anwendung. 
Artikel 83. 
Wird in einer Gemeinde erzeugtes Bier in Gebinden aus dem Gemeindebezirke aus- 
geführt, so hat der Ausführende Anspruch ausf Rückvergütung des Localmalzaufschlages. 
Das Maß der geringsten Sendung, für welches die Rückvergütung angesprochen wer- 
den kann, wird auf sechzehn Liter festgesetzt. 
Der k. Staatsregierung bleibt es überlassen, durch Verordnung die Höhe des Rück- 
vergütungssatzes zu bestimmen. 
Artitel 84. 
Defraudationen des Aufschlages von dem in den Gemeindebezirk eingeführten Biere
	        
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