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4) die Abmessung nicht in der Art und Weise vornehmen, wie sie vorgeschrieben
ist, oder den Befund nicht nach Vorschrift auf der Polette oder deren Duplicate
und in dem Brechregister vortragen;
die ihnen nach dem erst in der Mühle oder am Betriebsorte eingetretenen Ver-
luste der Polette obliegende Anzeige verabsäumen, oder, nachdem sie erstattet
war, vor dem Eintreffen des Duplicates der Polette die Frucht bearbeiten
oder verabfolgen;
die attestirten Poletten dem Aufschlagbediensteten auf Verlangen nicht zustellen
oder demselben das Brechregister auf Anfordern nicht vorlegen oder dasselbe
nicht nach der im Art. 38 gegebenen Vorschrift führen.
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D
Abtheilung III.
Loralmalzaufschlag.
Artikel 82.
Die im gegenwärtigen Gesetze bezüglich der Erhebung und Sicherung des Aerarial=
malzaufschlages getroffenen Bestimmungen finden auch auf den Localmalzaufschlag Anwendung.
Artikel 83.
Wird in einer Gemeinde erzeugtes Bier in Gebinden aus dem Gemeindebezirke aus-
geführt, so hat der Ausführende Anspruch ausf Rückvergütung des Localmalzaufschlages.
Das Maß der geringsten Sendung, für welches die Rückvergütung angesprochen wer-
den kann, wird auf sechzehn Liter festgesetzt.
Der k. Staatsregierung bleibt es überlassen, durch Verordnung die Höhe des Rück-
vergütungssatzes zu bestimmen.
Artitel 84.
Defraudationen des Aufschlages von dem in den Gemeindebezirk eingeführten Biere