Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

M bO. 877 
unterliegen neben Entrichtung des betreffenden Aufschlages einer Strafe im zehnfachen und 
beim Rückfalle im zwanzigfachen Betrage desselben. 
Die Strafe darf jedoch niemals den Betrag von dreihundert sechzig Mark übersteigen. 
Artikel 85. 
Wer bei der Ausfuhr von Bier aus dem Gemeindebezirke zum Zwecke der Rück- 
vergütung des Localaufschlages unrichtig declarirt, oder sonst in widerrechtlicher Weise eine 
Rückvergütung sich zu verschaffen sucht, ist mit dem zehnfachen, im Rückfalle mit dem 
zwanzigfachen Betrage der Rückvergütung, welche er sich widerrechtlich zu verschaffen suchte, 
zu bestrafen. 
Die Strafe darf jedoch den Betrag von dreihundert sechzig Mark niemals übersteigen. 
Im Rückfalle kann dem Verurtheilten die Rückvergütungsbewilligung durch die Ver- 
waltungsbehörde auf bestimmte Zeit entzogen werden, wenn das Gericht im Strafurtheil 
die Maßregel für zulässig erklärt hat. 
Der Verurtheilte ist außerdem zum Rückersatze der etwa widerrechtlich bezogenen Rück- 
vergütung verpflichtet. 
Artikel 86. 
Zur Controle und Sicherung des Localmalzaufschlages können ortspolizeiliche Vor- 
schriften erlassen werden. Zuwiderhandlungen gegen dieselben unterliegen einer Geldstrafe 
bis zu fünfundvierzig Mark. 
Artikel 87. 
Auf die in den Art. 84 und 85 vorgesehenen strafbaren Handlungen finden die 
Art. 49—65 mit nachfolgenden näheren Bestimmungen Anwendung: 
1) Als rückfällig im Sinne der Art. 84 und 85 ist zu betrachten, wer, nachdem 
er bereits auf Grund eines dieser Artikel verurtheilt worden ist, sich neuerdings, 
ehe vom Tage der früheren Verurtheilung drei Jahre verstrichen sind, einer nach 
demselben Artikel strafbaren Uebertretung schuldig macht. 
2) Die in den Art. 77 und 85 angedrohten Strafen sind auch in dem Falle neben- 
einander zu verhängen, wenn sich Jemand der in diesen Artikeln vorgesehenen 
Uebertretungen durch eine und dieselbe Handlung schuldig macht. 
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