Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Artikel 88. 
Die in Anwendung der Art. 84 — 86 erkannten Geldstrafen fließen in die Ge- 
meindekasse. 
Abtheilung IV. 
Zuständigkeit und Verfahren. 
Zuständigkeit. 
Artikel 89. 
Für Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes sind, vor- 
behaltlich der Bestimmungen des § 75 Ziff. 14 und 15 des Reichs-Gerichtsverfassungs- 
gesetzes, wenn die Zuwiderhandlung mit einer Geldstrafe von mehr als sechshundert Mark 
bedroht ist, die Strafkammern der Landgerichte, andernfalls die Schöffengerichte zuständig. 
Verfahren. 
Artikel 90. 
Das gerichtliche Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Reichs-Gerichtsver- 
fassungsgesetzes und der Reichs-Strafprozeßordnung; auf das Verfahren im Verwaltungs- 
wege finden, insoweit dasselbe nicht im gegenwärtigen Gesetze geregelt ist, Art. 86, Art. 87 
Abs. 1, Art. 88 Abs. 1 und 6, Art. 89—91, Art. 92 Abs. 2 und Art. 93 des Gesetzes 
vom 18. August 1879 zur Ausführung der Reichs-Strafprozeßordnung entsprechende 
Anwendung. 
Unterlassung der Verhinderung oder der Anzeige von Uebertretungen.= 
Artikel 91. 
Bezüglich der Unterlassung der Verhinderung oder Anzeige der nach dem gegenwärtigen 
Gesetze strafbaren Handlungen kommen gegen Aufschlagbeamte, Aufschlageinnehmer und andere 
öffentliche Diener die in den Art. 103, 104, 108, 112, 113 und 114 des Gesetzes
	        
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