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die Bestimmungen der Artikel 1— 81, dann 89—91 des gegenwärtigen Gesetzes, soweit
in den folgenden Artikeln nicht ein Anderes bestimmt ist, auch auf die Pfalz Anwendung.
Artikel 95.
An Stelle der Art. 24 und 27 Abs. 6 des gegenwärtigen Gesetzes treten nach-
stehende Bestimmungen:
Artikel 96.
An Stelle des Artikel 24.
Wer zur Zeit des Eintrittes der Wirksamkeit gegenwärtigen Gesetzes neben einem
aufschlagpflichtigen Geschäfte eine Malzmühle oder Quetschmaschine besitzt, darf dieselbe vor-
behaltlich der Vorschrift des Art. 23 Abs. 4 noch achtzehn Monate lang in bisheriger
Weise unter aufschlagamtlicher Controle benützen.
Nach Ablauf dieser Frist darf die Malzmühle nur noch benützt werden, wenn sie mit
dem im Art. 25 Abs. 1 bezeichneten Messungsapparate versehen ist.
Artikel 97.
An Stelle des Artikel 27 Abs. 6.
Die Haltung von Futterschrotmühlen ohne Controlapparat ist Landwirthen, Gemeinden
und Genossenschaften, welche kein aufschlagpflichtiges Geschäft betreiben, unter der in bis-
heriger Weise erfolgten Genehmigung und unter bisheriger Controle gestattet. Die nöthigen
Controlmaßregeln werden durch oberpolizeiliche Vorschriften getroffen.
Artikel 98.
Verhandlungen, welche zum Zwecke der Regulirung und Erhebung des Ausschlaggefälles
gepflogen werden, sind gebührenfrei.