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Schlußbestimmungen.
Artikel 99.
In den Art. 11, 21, 22, 72, 77 und 80 Ziff. 7 des gegenwärtigen Gesetzes
ist unter „Inland“ das bayerische Staatsgebiet und unter „Ausland“ jeder nichtbayerische
Gebietstheil zu verstehen.
Artikel 100.
Gegenwärtiges Gesetz tritt für die Kreise diesseits des Rheins mit dem 1. Juli 1868,
in der Pfalz vom 1. Juli 1878 ab in Wirksamkeit.
Der jährliche Steuerbeischlag der Pfalz von 100,000 fl. - 171,428 57 r
hat vom 1. Juli 1878 an in Wegfall zu kommen.
Sollte das Reinerträgniß des Malzaufschlages in der Pfalz während der XIV. Finanz-
periode mehr als 1°500,000 —& betragen, so fällt die Mehreinnahme der pfälzischen
Kreisgemeinde zu.
Artikel 101.
Insoweit die den älteren Gesetzen oder Verordnungen im Artikel 93 eingeräumte
vorübergehende Anwendbarkeit nicht Platz greift, verlieren dieselben, sowie bezüglich des
Localmalzaufschlages alle entgegenstehenden Bestimmungen mit dem in Artikel 100 bezeichneten
Tage ihre Giltigkeit.
Insbesondere treten von obigem Zeitpunkte an außer Kraft:
1) das Aufschlagmandat vom 28. Juli 1807,
2) die Verordnung vom 30. Dezember 1807, den Malzaufschlag betr.,
3) die Verordnung vom 27. Januar 1809 desselben Betreffs,
4) die Verordnung vom 11. Februar 1811, die Erhöhung des Malzaufschlages betr.,
5) die Verordnung vom 30. August 1811, die Verpflichtung der Müller betr.,
6) das Gesetz vom 10. November 1848, die Untersuchung und Aburtheilung der
Ausschlagsdefraudationen betr.,
7) der § 30 des Landtagsabschiedes vom 10. November 1861 Abs. 1 bis 7.