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Die Staatsregierung ist befugt, auch außerdem bei Anwendung der erwähnten Be-
stimmungen Angehörige anderer Staaten, welche des Dienstes halber ihren Wohnsitz in
Bayern haben, als nicht in Bayern wohnhaft zu behandeln.
Art. 10.
Schulden und Lasten, welche nur auf einem nach Art. 7, 8 steuerfreien oder steuer-
pflichtigen Theile der Masse haften, kommen nur bei diesem Theile, Schulden und Lasten,
welche vorzugsweise auf einem steuerfreien oder vorzugsweise auf einem steuerpflichtigen
Theile der Masse haften, zunächst bei diesem Theile und erst, soweit sie hiedurch nicht
gedeckt werden, bei der übrigen Masse in Abzug.
Sonstige Schulden und Lasten, welche sowohl auf dem steuerfreien, als auch auf dem
steuerpflichtigen Theile der Masse haften, kommen von letzterem nur nach dem Verhältnisse
dieses Theiles zur gesammten Masse in Abzug.
Art. 11.
Für die Berechnung der Erbschaftssteuer ist der gemeine Werth der steuerpflichtigen
Masse in dem Zeitpunkte des Todes des Erblassers oder der Einweisung in den Besit
des Vermögens eines Abwesenden (Art. 1 b) maßgebend.
Art. 12.
Bei immerwährenden Nutzungen oder Leistungen wird das Fünfundzwanzigfache ihres
einjährigen Betrages, bei Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer, soferne nicht
die Vorschriften der Art. 13, 14 Anwendung finden, das Zwölfundeinhalbfache des ein-
jährigen Betrages als Kapitalwerth angenommen.
Art. 13.
Der Kapitalwerth von Leibrenten und anderen auf die Lebenszeit einer Person be-
schränkten Nutzungen oder Leistungen bestimmt sich nach dem zur Zeit des Anfalles erreichten
Lebensalter der Person, mit deren Tod die Nunung oder Leistung erlischt und wird
bei einem Lebensalter derselben
von 15 Jahren oder weniger auf das 18 fache,