Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

K9. 69 
Die Vermittelung der Zustellung durch den Gerichtsschreiber (I 152 Abs. 2, 8 179 
der Civilprozeßordnung) findet nicht statt. 
Für die Erlassung der in § 185 der Civilprozeßordnung genannten Ersuchschreiben 
und für die Bewilligung der öffentlichen Zustellung (§ 187 der Civilprozeßordnung) ist 
das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirke die Partei, welche die Zustellung machen läßt, 
oder, wenn die Zustellung im Auftrage mehrerer Personen erfolgt, eine derselben ihren 
Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren Aufenthalt hat. 
Die öffentliche Zustellung erfolgt mittels einmaliger Einrückung eines Auszugs des 
Schriftstücks in dasjenige Blatt, welches für den Sitz des Gerichts zur Veröffentlichung 
der amtlichen Bekanntmachungen bestimmt ist, sowie in den Deutschen Reichsanzeiger. Das 
Gericht kann anordnen, daß der Auszug noch in andere Blätter und zu mehreren Malen 
eingerückt werde. Mit der letzten Einrückung gilt die Zustellung als bewirkt. 
Art. 18. 
Zur Zustellung von Erklärungen, welche Zugeständnisse, Anerbietungen, Einwilligungen 
oder Verzichte zum Gegenstande haben, bedarf der Gerichtsvollzieher einer besonderen Er- 
mächtigung. Die Ermächtigung ist durch Notariatsurkunde oder durch eine mit obrigkeitlich 
oder notariell beglaubigter Unterschrift des Vollmachtgebers versehene Privaturkunde zu 
ertheilen. 
Die Erklärung ist nur dann rechtlich wirksam, wenn auch die Vollmachtsurkunde zu- 
gestellt ist. 
Art. 19. 
Wo bestehende Gesetze oder Verordnungen verlangen, daß Proteste, Anerbietungen, 
Kündigungen oder sonstige Erklärungen gerichtlich gemacht oder gerichtlich mitgetheilt werden, 
hat die im Auftrage des Betheiligten durch einen Gerichtsvollzieher geschehene Zustellung 
die Wirkung der gerichtlich gemachten oder mitgetheilten Erklärung. 
Zustellungen an Militärpersonen. 
Art. 20. 
ei Zustellungen an Militärpersonen und bei Ladungen von Militärpersonen als
	        
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