K9. 69
Die Vermittelung der Zustellung durch den Gerichtsschreiber (I 152 Abs. 2, 8 179
der Civilprozeßordnung) findet nicht statt.
Für die Erlassung der in § 185 der Civilprozeßordnung genannten Ersuchschreiben
und für die Bewilligung der öffentlichen Zustellung (§ 187 der Civilprozeßordnung) ist
das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirke die Partei, welche die Zustellung machen läßt,
oder, wenn die Zustellung im Auftrage mehrerer Personen erfolgt, eine derselben ihren
Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren Aufenthalt hat.
Die öffentliche Zustellung erfolgt mittels einmaliger Einrückung eines Auszugs des
Schriftstücks in dasjenige Blatt, welches für den Sitz des Gerichts zur Veröffentlichung
der amtlichen Bekanntmachungen bestimmt ist, sowie in den Deutschen Reichsanzeiger. Das
Gericht kann anordnen, daß der Auszug noch in andere Blätter und zu mehreren Malen
eingerückt werde. Mit der letzten Einrückung gilt die Zustellung als bewirkt.
Art. 18.
Zur Zustellung von Erklärungen, welche Zugeständnisse, Anerbietungen, Einwilligungen
oder Verzichte zum Gegenstande haben, bedarf der Gerichtsvollzieher einer besonderen Er-
mächtigung. Die Ermächtigung ist durch Notariatsurkunde oder durch eine mit obrigkeitlich
oder notariell beglaubigter Unterschrift des Vollmachtgebers versehene Privaturkunde zu
ertheilen.
Die Erklärung ist nur dann rechtlich wirksam, wenn auch die Vollmachtsurkunde zu-
gestellt ist.
Art. 19.
Wo bestehende Gesetze oder Verordnungen verlangen, daß Proteste, Anerbietungen,
Kündigungen oder sonstige Erklärungen gerichtlich gemacht oder gerichtlich mitgetheilt werden,
hat die im Auftrage des Betheiligten durch einen Gerichtsvollzieher geschehene Zustellung
die Wirkung der gerichtlich gemachten oder mitgetheilten Erklärung.
Zustellungen an Militärpersonen.
Art. 20.
ei Zustellungen an Militärpersonen und bei Ladungen von Militärpersonen als