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Unter einer auflösenden Bedingung erworbenes Vermögen — mit Ausnahme der
Nutzungen von unbestimmter Dauer, welche lediglich nach den Bestimmungen in Art. 12
bis 14 zu behandeln sind — ist wie unbedingt erworbenes zu versteuern. Beim Eintritte
der Bedingung wird jedoch die gezahlte Steuer bis auf den der wirklichen Bereicherung
entsprechenden Betrag erstattet.
Art. 17.
Lasten und Leistungen, welche den Werth der steuerpflichtigen Masse mindern, werden,
wenn sie von einer ausschiebenden Bedingung abhängig sind, vorerst nicht berücksichtigt.
Beim Eintritte der Bedingung ist jedoch das Zuvielgezahlte von der Steuerbehörde zu
erstatten.
Lasten, deren Fortdauer von einer auflösenden Bedingung abhängt — mit Ausnahme
der Leistungen von unbestimmter Dauer, deren abzuziehender Werth nach den Bestimmungen
in Art. 12 bis 14 sich berechnet — werden wie unbedingte in Abzug gebracht. Beim
Eintritte der Bedingung ist jedoch derjenige Steuerbetrag nachzuerheben, welcher mehr zu
entrichten gewesen sein würde, wenn der Zeitpunkt des Eintrittes der Bedingung bei Berech-
nung der Steuer bekannt gewesen wäre.
Art. 18.
Die in Art. 16, 17 enthaltenen Bestimmungen sind gleichmäßig auch auf die von
einem Ereigniß, welches nur hinsichtlich des Zeitpunktes seines Eintrittes ungewiß ist, ab-
hängigen Erwerbungen, Lasten und Leistungen anzuwenden.
Art. 19.
Unsichere Forderungen und andere zur sofortigen Werthsermittlung nicht geeignete
Gegenstände kommen mit einem muthmaßlichen Werthe in Rechnung, den der Steuerpflichtige
in Vorschlag bringt. Findet keine Einigung statt, so kann die Steuerbehörde von dem
vorgeschlagenen Werthe die Steuer einziehen und die Berichtigung des Werthansatzes, sowie
die entsprechende Nachforderung oder Erstattung der Steuer bis zum Ausgang derjenigen
Verhandlungen vorbehalten, von welchen die Bezahlung der Forderung beziehungsweise
die Werthsermittlung abhängt.