894
Art. 32.
Die Steuerbehörde ist berechtigt, von Jedem, dem ein nach Art. 1 der Erbschafts-
steuer unterworfener Anfall zukommt, die Ertheilung der etwa weiter erforderlichen Auf-
schlüsse über die auf den Anfall bezüglichen, bei der Feststellung der Steuer in Betracht
kommenden thatsächlichen Verhältnisse zu verlangen und die Vorlegung der den Anfall
betreffenden Urkunden, sowie die Beibringung von Beweismitteln über die von der Masse
abzuziehenden Schulden und anderen Ansprüche auf Grund deren Abzüge von der Masse
gemacht oder Theile derselben ausgeschieden werden sollen, zu fordern.
Wird den Aufforderungen der Steuerbehörde nicht genügt, so kann dieselbe die Säu-
migen durch Androhung und Verhängung von Ungehorsamsstrafen bis zu dem Betrage
von 50 Mark zur Befolgung ihrer Anordnungen anhalten, auch das zur Erledigung der-
selben Nöthige auf Kosten der Säumigen beschaffen.
Art. 33.
Die Steuerbehörde ist ferner befugt, den in Art. 32 bezeichneten Personen über die
Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben und des vorgelegten Verzeichnisses
(Art. 31) in Ermangelung sonstiger genügender Beweisbehelfe eine Versicherung an Eides-
statt aufzuerlegen, welche nach näherer Bestimmung der Stenerbehörde schriftlich oder zu
Protokoll abzugeben ist.
Art. 34.
Für Bevormundete, unter väterlicher Gewalt stehende und juristische Personen ein-
schließlich der den letztern gleichzuachtenden Vermögensmassen sind die in den Art. 29, 31
bis 33 aufgestellten Verpflichtungen von deren gesetzlichen Vertretern zu erfüllen.
Art. 35.
Wird den Verpflichtungen in Art. 31 bis 33 nicht genigt, oder erachtet die Steuer-
behörde die von den Betheiligten gemachten oder in dem notariellen Inventare enthallenen
Werthangaben dem wahren Zeitwerthe nicht entsprechend, so erfolgt die Ermittelung des
steuerpflichtigen Anfalls und beziehungsweise des Werthes desselben durch die Steuerbehörde
von „Amtswegen.