Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

51. 895 
Hinsichtlich der Werthsermittelung sinden die Bestimmungen in Art. 143, Abs. 2, 3, 
4, 6, 7 des Gesetzes über das Gebührenwesen entsprechende Anwendung. 
Art. 36. 
Das Finanzministerinm ist ermächtigt, auf Antrag der Steuerpflichtigen ausnahms- 
weise von der Vorlage des Verzeichnisses (Art. 31) ganz oder zum Theil abzusehen und 
ein Aversionalquantum für die Erbschaftssteuer anzunehmen, auch die Aversionalversteuerung 
solcher Anfälle, deren Versteuerung sonst noch ausgesetzt bleiben müßte, zu gestatten. 
Art. 37. 
Erinnerungen gegen die Steuerpflicht oder die Größe der zu entrichtenden Steuer, 
sowie Ansprüche auf Rückersatz bezahlter Steuern sind bei dem Rentamte schriftlich oder zu 
Protokoll zu erheben. 
Ueber dieselben entscheiden in erster Instanz die Regierungsfinanzkammern in öffentlicher 
Sitzung durch Senate, welche mit Einschluß des Vorsitzenden aus drei Mitgliedern bestehen. 
Außerdem hat den Sitzungen ein Vertreter des Aerars als Staatsanwalt beizuwohnen. 
Derselbe ist vor jeder Beschlußfassung mit seiner Erinnerung und seinem Antrage zu hören. 
Die gefaßten Beschlüsse können für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. 
Gegen die Entscheidungen der Regierungsfinanzkammern steht sowohl dem Steuer- 
pflichtigen, als auch dem Staatsanwalte das Rechtsmittel der Beschwerde an den Ver- 
waltungsgerichtshof zu. 
Im Uebrigen finden hinsichtlich der Fristen und des Verfahrens in erster und zweiter 
Instanz die Bestimmungen des II. Abschnittes des Gesetzes vom 8. August 1878, betreffend 
die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen, 
entsprechende Anwendung. 
Art. 38. 
Die Beitreibung rückständiger Steuer= und Kostenbeträge erfolgt durch die Rentämter 
im Wege des administrativen Zwangsvollzugs. In den Fällen des Art. 37 Abs. 1 ist 
mit der Zwangsvollstreckung bis zur endgiltigen Entscheidung inne zu halten, unbeschadet 
jedoch der Ergreifung von Sicherheitsmaßregeln und unter Vorbehalt der Bestimmung in 
Art. 37 Abs. 4.
	        
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