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Art. 39. »
Die weiteren Vorschriften über die Zuständigkeit und das Verfahren in Erbschafts-
steuersachen, insbesondere bezüglich des Inhalts, der Art und Zeit der in Art. 28 ange-
ordneten Anzeigen und Mittheilungen, der Form der in Art. 29, 31 erwähnten An-
meldungen, Erklärungen und Verzeichnisse, sowie hinsichtlich der Führung und Revision
der Steuerregister, über die Aufnahme und Bescheidung der Prüfungsprotokolle, dann über
die Erhebung und Verrechnung der Steuer erläßt die Staatsregierung.
III. Abschnitt.
Strafbestimmungen.
Art. 40.
Einer Hinterziehung der Erbschaftssteuer macht sich schuldig, wer
a) die rechtzeitige Anmeldung eines steuerpflichtigen Anfalls (Art. 29) unterläßt, oder
b) ungeachtet ergangener Aufforderung die Verbindlichkeit zu der in Art. 31 vor-
geschriebenen Erklärungsabgabe oder Vorlage des Verzeichnisses innerhalb der
vorgesetzten Frist nicht erfüllt, oder
o) über Thatsachen, welche die Steuerpflichtigkeit, die Höhe des Steuersatzes oder
des Steuerbetrages bestimmen, wissentlich unrichtige Angaben macht, oder
d) zu einem steuerpflichtigen Anfalle gehörige Gegenstände, zu deren Angabe er
verpflichtet ist, verschweigt, oder
e) den Werth solcher Gegenstände wissentlich zu gering angiebt.
Die Hinterziehung der Erbschaftssteuer wird mit einer dem doppelten Betrage der
hinterzogenen Steuer gleichkommenden Geldstrafe bestraft.
Kann der Betrag der Erbschaftssteuer nicht ermittelt werden, so tritt eine Geldstrafe
von 100 bis 5000 Mark ein.
Ist jedoch in den Fällen unter a und b unter den obwaltenden Umständen anzu-
nehmen, daß die rechtzeitige Erfüllung der Verpflichtung nicht in der Absicht, die Erb-