Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Zeugen oder Sachverständige findet auch in den nicht zur ordentlichen streitigen Gerichts- 
barkeit gehörenden Sachen eine Mitwirkung der Militärbehörden nur soweit statt, als eine 
solche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vorgeschrieben ist. 
Soweit hienach eine Mitwirkung der Militärbehörden einzutreten hat, ist für Zu- 
stellungen die Bestimmung des § 158 der Civilprozeßordnung, für Ladungen von Militär- 
personen als Zeugen oder Sachverständige die Bestimmung des § 343 der Civilprozeß= 
ordnung maßgebend. 
Eidesmündigkeit. 
Art. 21. 
Personen, welche das sechzehnte Lebensjahr nicht zurückgelegt haben, darf, soweit nicht 
die Reichsgesetze hierüber bestimmen, ein Eid oder eine Versicherung an Eidesstatt von 
öffentlichen Behörden nicht abgenommen werden. 
Betheuerung an Eidesstatt. 
Art. 22. 
Mitgliedern von Religionsgesellschaften, deren Bekenntniß die Eidesleistung untersagt, 
ist an Stelle des Eides die dem Bekenntnisse entsprechende Betheuerung gestattet. 
Betheiligung des Versteigerungspersonals und des 
Schuldners am Versteigerungsakte. 
Art. 23. 
Bei der Versteigerung von gepfändeten beweglichen Sachen, Forderungen oder anderen 
zum beweglichen Vermögen gehörenden Rechten darf diejenige Person, welche die Versteiger- 
ung vorzunehmen hat, desgleichen der von ihr beigezogene Gehülfe oder Ausrufer weder 
persönlich noch durch Andere bieten. 
Der Schuldner darf nur mitbieten, soweit eine von ihm baar erlegte Kaution reicht.
	        
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