Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Ansehung der Zwangsvollstreckung zum unbeweglichen Vermögen gehören (Subhastations- 
ordnung Art. 2), wird die in §& 35 Ziff. 3 des Reichs-Gerichtskostengesetzes bestimmte 
Gebühr erhoben. 
Art. 9. 
Die Gebühr für Anordnung der Zwangsvollstreckung in Grundstücke oder andere 
Gegenstände des unbeweglichen Vermögens wird auf die nach Art. 10, 12 für das ange- 
ordnete Verfahren zu erhebende Gebühr angerechnet. 
Art. 10. 
In dem Zwangsversteigerungsverfahren werden erhoben: 
1) für das Verfahren bis zur Einleitung der Vertheilung fünf Zehntheile und, 
wenn dasselbe vor Ertheilung des Zuschlages erledigt wird, drei Zehntheile der 
Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes; 
2) für das Vertheilungsverfahren der volle Betrag und, wenn dasselbe vor dem 
Beginne des Vertheilungstermines erledigt wird, fünf Zehntheile jener Sätze. 
Diese Gebühren werden nach dem Meistgebote, wenn es aber nicht zur Versteigerung 
kommt, nach dem Werthe des Gegenstandes der Beschlagnahme berechnet. 
Mehrere Meistgebote oder Werthe von Beschlagnahmegegenständen sind zusammenzu- 
rechnen. 
Betragen die aus dem Meistgebote zu befriedigenden Forderungen weniger als dieses, 
oder die Forderungen, für welche die Beschlagnahme erfolgt ist, weniger als der Werth des 
Beschlagnahmegegenstandes, so wird die Gebühr aus der Summe der Forderungen berechnet. 
Art. 11. 
Das Versteigerungsprotokoll ist im Falle des Zuschlags von dem Notar mit den 
nämlichen Gebühren zu bewerthen wie ein Kaufvertrag. 
Wird der Zuschlag nicht ertheilt oder von dem Vollstreckungsgerichte aufgehoben (Sub- 
hastationsordnung Art. 82 bis 85), so kommt eine Gebühr von 1 Mark in Ansatz, und 
ist gegebenen Falles die von dem Ansteigerer entrichtete Gebühr an denselben zurückzu- 
erstatten.
	        
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