Befriedigung aus Faustpfändern.
Art. 24.
Faustpfandgläubiger, welche außer den im Handelsgesetzbuche vorgesehenen Fällen das
Faustpfand an Zahlungsstatt behalten oder zu ihrer Befriedigung veräußern wollen, haben,
wenn nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts hiezu ein gerichtlicher Ausspruch oder
eine gerichtliche Ermächtigung erforderlich ist, Klage zu erheben.
Die Versteigerung erfolgt durch einen vom Gläubiger zu wählenden Gerichtsvollzieher.
Der Gläubiger kann statt des Gerichtsvollziehers eine in der Gemeinde des Versteigerungs-
orts zur Vornahme von Versteigerungen ausgestellte, von der Obrigkeit in Pflicht ge-
nommene und zu gerichtlichen Versteigerungen ermächtigte Person oder, wenn es sich um
Versteigerung von Waaren oder Handelspapieren handelt, einen in der Gemeinde zur Ver-
mittelung von Kaufgeschäften über solche Gegenstände aufgestellten Handelsmäkler oder, wenn
der Werth der zu versteigernden Gegenstände mehr als eintausend Mark beträgt, einen
Notar mit der Vornahme der Versteigerung beauftragen.
Bezüglich der Bekanntmachung der Versteigerung kommen die Bestimmungen des
& 7/7 der Civilprozeßordnung zur Anwendung.
Vollziehung des Arrestes in das unbewegliche Vermögen.
Art. 25.
Die Vollziehung des Arrestes in unbewegliches Vermögen wird durch Eintragung einer
Beschlagnahme zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das Hypothekenbuch bewirkt. Die
Bestimmungen in Art. 21 Abs. 1 und 3 und Art. 22 des Gesetzes vom 23. Februar 1879,
die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen wegen Geldforderungen betreffend,
finden entsprechende Anwendung.
Welche Gegenstände in Ansehung des Arrestes zum unbeweglichen Vermögen gehören,
bestimmt sich nach Art. 2 des in Abf. 1 angeführten Gesetzes.
Die Eintragung der Beschlagnahme zur Sicherung der Zwangsvollstreckurg wird
badurch nicht gehindert, daß bereits eine Beschlagnahme zum Zwecke der Zwangsvollstreckung
eingetragen ist.
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