Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

b52. 909 
Im Uebrigen werden, mit Ausnahme des Versteigerungsprotokolles (Art. 11), für die 
Verhandlungen und Akte des Versteigerungsbeamten einschließlich des Uebereinkommens über 
die Vertheilung (Subhastationsordnung Art. 95 Abs. 4) besondere Gebühren nicht erhoben. 
Art. 19. 
Gebühren werden ferner nicht erhoben für die Verhandlung und Entscheidung: 
1) über die Zuweisung von Erträgnissen des beschlagnahmten Vermögens an den 
Schuldner oder Drittbesitzer (Subhastationsordnung Art. 6); 
2) über die zur Sicherung der Beschlagnahmegegenstände erforderlichen Maßregeln 
(Subhastationsordnung Art. 15)) 
3) über die Bestimmung des Versteigerungsbeamten (Subhastationsordnung Art. 29, 
85 Abs. 3); 
4) über die Aufhebung der Beschlagnahme (Subhastationsordnung Art. 32, 130 
Abs. 2); 
5) über die gesonderte Versteigerung von Früchten oder beweglichen Zugehörungen 
(Subhastationsordnung Art. 36); 
6) über die Aufstellung eines Verwalters (Subhastationsordnung Art. 46, 135); 
7) über die Verpflichtung des Versteigerungsbeamten zur Tragung der durch sein 
Verschulden veranlaßten Kosten (Subhastationsordnung Art. 85 Abs. 4); 
8) über die Einstellung einer Wiederversteigerung (Subhastationsordnung Art. 93); 
9) über Räumung eines von dem Schuldner bewohnten Gebäudes (Subhastations- 
ordnung Art. 131 Abf. 2); 
10) über die dem Verwalter aufzuerlegende Sicherheitsleistung (Subhastationsordnung 
Art. 130); 
11) über die in Ansehung der Verwaltung sich ergebenden Anstände und über Maß- 
regeln gegen den Verwalter (Subhastationsordnung Art. I41, 142); 
12) über die in Art. 17 bezeichneten Anträge, Einwendungen oder Erinnerungen, 
soweit dieselben für begründet befunden werden und die Kosten des Verfahrens 
nicht einem Gegner, sondern dem Versteigerungsbeamten zur Last fallen; 
sowie: 
13) für die vollstreckbare Ausfertigung des im Versteigerungsprotokolle enthaltenen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.