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Räumungsbefehls (Subhastationsordnung Art. 79) und die Vollstreckungsklausel,
mit welcher die Erhebungsanweisungen im Vertheilungsverfahren zu versehen sind
(Subhastationsordnung Art. 121 Abs. 3).
Ist in den Fällen der Ziff. 1, 2, 5, 7, 8, 9, 11 das Verfahren nach freier richter-
licher Ueberzeugung muthwillig veranlaßt, so hat das Gericht von Amtswegen die besondere
Erhebung von drei Zehntheilen der Gebühr des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes zu
beschließen. Gegen den Beschluß findet Beschwerde nach Maßgabe der §# 5341 bis 538
der Reichs-Civilprozeßordnung und des § 4 Abs. 3 des Reichs-Gerichtskostengesetzes statt.
In der Beschwerdeinstanz findet die Bestimmung des ersten Absatzes keine Anwendung,
wenn die Beschwerde als unzusässig verworfen oder zurückgewiesen wird.
Art. 20.
Die Kosten der Versteigerungsbekanntmachung nach Art. 65 der Subhastationsordnung,
sowie die Gebühren des Ausrufers (Subhastationsordnung Art. 69 Abs. 2) gehören zu den
Auslagen im Sinne des § 79 des Reichs-Gerichtskostengesetzes
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Art. 21.
Der Beschlagnahmegläubiger hat außer dem Gebührenvorschuß (Reichs-Gerichtskosten-
gesetz § 81) auch für die mit dem Verfahren bis zur Einleitung der Vertheilung verbundenen
Auslagen auf Erfordern einen zu deren Deckung hinreichenden Vorschuß zu erlegen.
Mehrere Beschlagnahmegläubiger haften für die Berichtigung dieses Vorschusses sammt-
verbindlich.
Art. 22.
Im Vertheilungsverfahren können auf die aus der Masse vorweg zu deckenden Ge-
bühren und Auslagen nach dem Fortgange des Verfahrens Abschlagszahlungen erhoben werden.
Art. 23.
In den Fällen der Art. 13, 14 hat der Antragsteller einen Gebührenvorschuß nicht
zu entrichten.
Die Erhebung der entstandenen Gebühren kann jedoch sofort nach der Entscheidung