Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

912 
die Gebühren und Auslagen in dem Verfahren bei der Zwangsvollstreckung in das unbe- 
wegliche Vermögen wegen Geldforderungen mit der Maßgabe Anwendung, daß der Berech- 
nung der in Art. 10 Ziff. 2 bestimmten Gebühr der Betrag der zu vertheilenden Ent- 
schädigungssumme zu Grunde gelegt wird. 
Gleiches gilt auch für die Gebühren und Auslagen in dem Vertheilungsverfahren nach 
Art. 135 des Berggesetzes vom 20. März 1869. 
Jedes Verfahren über die in Abs. 2 bezeichneten Anträge gilt für die Gebühren- 
erhebung als besonderer Rechtsstreit. 
Art. 27. 
In dem Aufsgebotsverfahren nach Art. 69 des Gesetzes zur Ausführung der Reichs- 
Civilprozeßordnung und Konkursordnung werden die in § 44 des Reichs-Gerichtskostengesetzes 
bestimmten Gebühren erhoben. 
B. Bestimmungen für die Landestheile rechts des Rheins. 
Art. 28. 
Für die Entscheidung, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, über Anträge von 
Ehegatten auf Erlassung eines Rückkehr= oder Besserungs-Befehles oder einer öffentlichen 
Aufforderung zur Rückkehr an den anderen Ehetheil (Gesetz zur Ausführung der Reichs- 
Civilprozeßordnung und Konkursordnung Art. 89 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1) werden drei 
Zehntheile der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes nach Maßgabe der Vor- 
schriften. in § 10 desselben Gesetzes erhoben. 
Die Gebühr wird, wenn der gerichtliche Rückkehr= oder Besserungs-Befehl oder die 
öffentliche Aufforderung erfolglos geblieben ist, auf die Gebühren eines entstehenden Rechts- 
streites angerechnet. 
Art. 29. 
In dem Verschollenheitsverfahren (Gesetz zur Ausführung der Reichs-Civilprozesord-. 
nung und Konkursordnung Art. 108 ff.) kommen die in § 44 des Reichs-Gerichtskosten- 
gesetzes für das Aufgebotsverfahren bestimmten Gebühren zur Erhebung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.