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Art. 30.
Die in § 35 Ziff. 1 des Reichs-Gerichtskostengesetzes bestimmte Gebühr wird auch
erhoben, wenn der Antrag auf Ertheilung einer neuen Vollstreckungsklausel gemäß Art. 132
Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung und Konkursordnung
bei dem Hypothekenamte gestellt wird.
C. Bestimmungen für diejenigen Landestheile, in denen das preußische
Landrecht gilt.
Art. 31.
Im erbschaftlichen Liquidationsprozesse (Gesetz zur Ausführung der Reichs-Civilprozeß-
ordnung und Konkursordnung Art. 155) werden erhoben:
1) für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrages drei Zehntheile der
Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes,
2) für das Verfahren im Verhandlungstermine fünf Zehntheile jener Sätze.
Art. 32.
In dem Verfahren über das Aufgebot liegender Gründe nach Art. 158 bis 160 des
Gesetzes zur Ausführung der Neichs-Civilprozeßordnung und Konkursordnung mit 9§ 100
bis 109 des Theil I Tit. 51 der preußischen Gerichtsordnung werden die in § 44 des
Reichs-Gerichtskostengesetzes bestimmten Gebühren erhoben.
Für jede nachträgliche Anmeldung (Gesetz zur Ausführung der Reichs-Civilprozeßord=
nung und Konkursordnung Art. 160 Abs. 2) ist die Gebühr des § 44 Ziff. 2 des Reichs-
Gerichtskostengesetzes besonders zu entrichten. Die Erhebung derselben sowie der durch die
nachträgliche Anmeldung etwa veranlaßten Auslagen kann sofort nach ihrem Anfall erfolgen.
I!). Bestimmungen für die Pfalz.
Art. 33.
In dem Verfahren bei Klagen von Ehefrauen auf Vermögensabsonderung (Gesetz zur
Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung und Konkursordnung Art. 191) kommt die Ver-
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