Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Art. 49. , 
Das Verfahren bei Beschwerden gegen die Entscheidung über die Festsetzung des 
Werthes oder über Erinnerungen gegen den Ansatz von Gebühren oder Auslagen bemißt 
sich nach den Vorschriften der Art. 56 bis 67 des Gesetzes zur Ausführung der Reichs- 
Civilprozeßordnung und Konkursordnung. 
Hat der Zahlungspflichtige Beschwerde oder weitere Beschwerde erhoben, so ist vor 
der Entscheidung die Regierungsfinanzkammer unter Mittheilung der Beschwerde und deren 
Beilagen mit ihrer Aeußerung zu hören. 
Die Beschwerdeschriften des Aerars bedürfen der Unterzeichnung durch einen Anwalt nicht. 
Art. 50. 
Die Aenderung einer Werthsfestsetzung von Amtswegen (Reichs-Gerichtskostengesetz 
§ 16) kann auch nach Beendigung des Verfahrens erfolgen. 
Art. 5l. 
Für die gerichtliche Beurkundung eines Vertrages, Schuldbekenntnisses oder Vergleiches 
kommt die volle Gebühr des §# 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes, soferne sich aber für 
eine Notariatsurkunde gleichen Irhalts eine höhere Gebühr berechnen würde, diese letztere 
Gebühr zur Erhebung. 
Art. 52. 
Für gerichtliche Zeugnisse (Atteste, Bescheinigungen), für Beglaubigungen von Privat- 
abschriften oder der Unterschriften in öffentlichen oder Privaturkunden (Legalisationen), 
sowie für einfache Ausfertigungen, beglaubigte Abschriften oder Auszüge, welche nicht von 
Amtswegen zu ertheilen sind, kommen in allen Fällen besondere Gebühren zur Erhebung. 
Die Gebühr beträgt bei den Land= und Amtsgerichten, vorbehaltlich der Bestimmung, 
in Art. 93;: 
1) 2 Mark für gerichtliche Zeugnisse, 
2) 1 Mark für die übrigen in Abs. 1 bezeichneten Amtshandlungen. 
Diese Gebührensätze erhöhen sich bei den Oberlandesgerichten um die Hälfte, bei dem 
obersten Landesgerichte auf den doppelten Betrag.
	        
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