Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Art. 81. 
Ebenso kommen für die von Amtswegen zu ertheilenden Ausfertigungen und Ab- 
schriften in Vormundschaftssachen Schreibgebühren nicht in Ansatz. 
Art. 82. 
Die Bestimmungen über die Gebühren in Vormundschaftssachen finden auch auf alle 
übrigen Arten von Pflegschaften entsprechende Anwendung. "3 
2) Verlassenschaften. 
Art. 83. 
Für die gerichtliche Auseinandersetzung einer Verlassenschaft werden sechs Zehntheile 
der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben. 
Besteht die gerichtliche Thätigkeit nur in 
1) Maßnahmen zur Sicherstellung des Nachlasses, 
2) Verkündung letztwilliger Verfügungen, 
3) Konstatirung über Erbschaftsantritt, 
4) Ermittelung der Erben 
oder in einzelnen dieser Handlungen, so kommt nur ein Zehntheil jener Sätze bis zum 
Meistbetrage von 20 Mark zur Erhebung. 
Ist die Ermittelung der Erben mit besonderer Weitläufigkeit vder Schwierigkeit ver- 
bunden, so kann die Gebühr des Abs. 2 von dem Richter nach freiem Ermessen bis auf 
den dreifachen Betrag erhöht werden. 
Sind minderjährige Erben betheiligt, so wird die Gebühr in Abs. 1 nur zur 
Hälfte erhoben. 
Die Berechnung der Gebühren erfolgt aus dem Betrage der Aktivmasse ohne Abzug 
der Schulden. 
Für die gerichtliche Beurkundung von Vereinbarungen unter den Betheiligten wird, 
soweit dieselben nicht über den Gegenstand der Verlassenschaftsbehandlung hinausgehen, eine 
besondere Gebühr nicht erhoben. 
Art. 84. 
Für die Verkündung letztwilliger Verfügungen, für welche nicht schon die Gebühr des 
Art. 125 entrichtet ist, wird eine einmalige Gebühr von 10 Mark besonders erhoben.
	        
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