MO. 73
Art. 30.
Die Eintragung der Beschlagnahme zur Sicherung der Zwangsvollstreckung begründet
für den Anspruch, für welchen der Arrest erwirkt ist, bis zu dem nach § 803 der Civil=
prozeßordnung festgestellten Geldbetrage ein Vorzugsrecht, auf welches die Bestimmungen
der Art. 10 und 11 des Gesetzes vom 23. Februar 1879, die Zwangsvollstreckung in
das unbewegliche Vermögen wegen Geldforderungen betreffend, anwendbar sind.
Veräußerungen, Belastungen und Verpfändungen des beschlagnahmten Gegenstandes
gegenüber hat die Eintragung der Beschlagnahme zur Sicherung der Zwangsvollstreckung
die nämliche Wirkung wie die Beschlagnahme zum Zwecke der Zwangsvollstreckung.
Diejenigen, welche nach der Eintragung Rechte an dem beschlagnahmten Gegenstande
erworben haben, sind berechtigt, denselben durch Hinterlegung des nach § 803 der Civil=
prozeßordnung festgestellten Geldbetrags von dem Arreste zu befreien.
Art. 31.
Im Falle des Art. 21 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Februar 1879, die Zwangs-
vollstrecung in das unbewegliche Vermögen wegen Geldforderungen betreffend, finden die
Bestimmungen in Art. 30 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 des angeführten Gesetzes ent-
s2prechende Anwendung.
Eintragung des Veräußerungsverbots im Hypothekeubuche.
Art. 32.
Ein in einer einstweiligen Verfügung enthaltenes Verbot der Veräußerung, Belastung
oder Verpfändung einer unbeweglichen Sache wirkt gegen Dritte von dem Zeitpunkte der
Eintragung im Hypothekenbuche an.
Eintragungen in das Hypothekenbuch bei Eröffnung und
Aufhebung des Konkurses.
Art. 33.
Begreift die Konkursmasse unbewegliches Vermögen des Gemeinschuldners in sich, so
hat die Eintragung des Konkurseröffnungsbeschlusses im Hypothekenbuche zu erfolgen. Zu
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